Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Zulage zum Brutto-Entgelt TV-L
Lars73:
Die dauerhafte Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (welche im Ergebnis zu einer höheren Eingruppierung führt) ist grundsätzlich nicht vom Direktionsrecht gedeckt.
Pseudonym:
Aus welchem Grund soll die Höhergruppierung denn verhindert werden? Stufenlaufzeit?
Dienstbeflissen:
--- Zitat von: Pseudonym am 05.12.2018 18:44 ---Aus welchem Grund soll die Höhergruppierung denn verhindert werden? Stufenlaufzeit?
--- End quote ---
A ist aktuell in E8/3 und kommt im April 2019 in E8/4. Nun bekommt A das Angebot zum 01.12.18 höherwertige Tätigkeiten, entsprechend der E9 Fgr. 3, auszuüben.
Insbesondere im Hinblick auf eine wahrscheinliche stufengleiche Höhergruppierung ab 2019 wäre A schön dämlich, würde er die neuen Aufgaben übernehmen.
Spid:
Wenn er die Änderung der auszuübenden Tätigkeit ablehnt, gibt es natürlich keine Höhergruppierung. Mir erschließt sich dann aber nicht, warum der AG ob der damit unveränderten Umstände eine Zulage zahlen sollte.
Dienstbeflissen:
--- Zitat von: Spid am 06.12.2018 09:38 ---Wenn er die Änderung der auszuübenden Tätigkeit ablehnt, gibt es natürlich keine Höhergruppierung. Mir erschließt sich dann aber nicht, warum der AG ob der damit unveränderten Umstände eine Zulage zahlen sollte.
--- End quote ---
Vielleicht, damit der AN die nicht übertragenen Aufgaben trotzdem erledigt...
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