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Rückwirkende Höhergruppierung von 9b auf 9c zum 01.01.2017 durch AG

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AnReb:
Eine Überleitung in die 9c war tarifrechtlich ausgeschlossen. Dennoch entsprechen die Tätigkeitsmerkmale nach Aufteilung in a, b und c einer 9c.
Mir stellt sich nur die Frage wie und ab wann kann der AG die Höhergruppierung durchführen?
Lässt man mal den Begriff "Höhergruppierung" außer Acht und betrachtet den Fall als Bewertungsirrtum?
Wie wäre dieser zu behandeln? 

Spid:
Wenn die auszuübende Tätigkeit nach Entgeltordnung zu einer Eingruppierung in E9c führt, führte sie vorher zu einer Eingruppierung in E9b. Du warst mithin 2016 in E9b eingruppiert und warst am 01.01.17 in E9b übergeleitet, dabei bleibt es aufgrund Deines unterlassenen Antrags für die Dauer unverändert auszuübender Tätigkeit.

AnReb:
Zunächst erst mal danke für deine Antwort!
Ein Netzfund:
"Kommt die bewertete Stelle bei einer Überprüfung zum Ergebnis, dass der Beschäftigte von Beginn an zu niedrig eingruppiert war, ist die Eingruppierung seitens des Arbeitgebers entsprechend zu korrigieren. In der Praxis, wie auch in meinem Fall erfolgt die Korrektur des Bewertungsirrtums fälschlicherweise nach den Regeln einer Höhergruppierung nach §17 Abs. 4, mit der Folge, dass die Stufenlaufzeit in der neuen Entgeltgruppe neu beginnt.
Es handelt sich hier doch nicht um eine echte Höhergruppierung, da keine höherwertige Tätigkeit neu übertragen wurde. Gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 ist bei der rückwirkenden Feststellung einer Höherwertigkeit der Tätigkeit auf den Zeitpunkt abzustellen, zu welchem die Übertragung der Tätigkeit erfolgt ist bzw. die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale vorgelegen hat."
Daraus folgend hätte er mich doch stufengleich unter Beachtung der Ausschlussfrist nach §37 eingruppieren müssen?
 
   

Spid:
Nein. Du wurdest korrekt in E9b übergeleitet.

AnReb:
Hallo in die Runde!
Ich möchte noch einmal meine Anfangsfrage aufgreifen bzw. mal anders stellen.
Unser gesamtes Sachgebiet  wurde nach einer Stellenüberprüfung im August 2018 von der 9b auf die 9c eingruppiert. Die Stellenbeschreibung wurde lediglich konkretisiert und die Aufgabengebiete blieben unverändert. Wie sind die bisher erreichten Stufenlaufzeiten bei einer Höhergruppierung durch den AG zu beachten? Ich befand mich im August 2018 seit einem Jahr in der Erfahrungsstufe 4.

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