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Rückwirkende Höhergruppierung von 9b auf 9c zum 01.01.2017 durch AG

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Skedee Wedee:

--- Zitat von: MoinMoin am 09.01.2019 12:56 ---Nein, eine Höhergruppierung unterliegt mWn nicht dem Direktionsrecht des AG.
Ja, wenn du Höhergruppiert wirst, weil sich deine auszuübenden Tätigkeiten ändern und du dem zustimmst.

--- End quote ---

Hier lag keine Änderung der auszuübenden Tätigkeit vor. Entweder unterlag der AG die ganze Zeit einem Eingruppierungsirrtum und er ist bereits falsch übergeleitet worden oder es bestand durch die neue Entgeltordnung die Möglichkeit einen Antrag von 9b nach 9c zu stellen - was er jedoch nicht gemacht hat.

Spid:
Eine Überleitung in E9c war ausgeschlossen.

Skedee Wedee:
Stimmt auch wieder. Hier lag ich falsch.  :-\

AnReb:
Der AG hat mir im August 2018 mitgeteilt, dass ich aufgrund einer Bewertungsänderung meiner Stelle von der  Entgeltgruppe 9b in die 9c höhergruppiert wurde und das rückwirkend zum 01.01.2017.

Das der AG Stellen neu bewerten kann ist unstrittig, aber wie lange kann er sich denn rückwirkend auf den 01.01.2017 berufen und dabei erreichte Stufenaufstiege unberücksichtigt lassen?
Für den AN gab es nach der neuen Entgeltordnung nach 29b eine Antragsfrist bis zum 31.12.2017.

Spid:
Die Rechtsmeinung des AG hat keinen Einfluss auf die Eingruppierung. Im geschilderten Sachverhalt kann sich eine Eingruppierung in E9c nur aufgrund einer Tätigkeitsänderung nach dem 31.12.16 ergeben.

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