Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Anspruch auf Tätigkeitsdarstellung?
D-x:
--- Zitat von: Max am 11.01.2019 09:58 ---Werden die ausgeübten Tätigkeiten automatisch zu den übertragenen Tätigkeiten wenn keine Tätigkeiten übertragen wurden? Oder kann der AG später frei entscheiden welche Tätigkeiten er überträgt, wenn nach Jahren festgestellt wurde, dass dies vergessen wurde.
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Da es da auch aus meiner Sicht an vielen Stellen hapert: Kann ggf. davon ausgegangen werden, dass die in der Stellenausschreibung aufgeführten Tätigkeiten die auszuübenden Tätigkeiten sind?
Oder muss nach Einstellung / Umsetzung dem Arbeitnehmer dies noch explizit dargestellt werden?
Spid:
Sofern kein anderweitiger Nachweis erstellt wurde, gilt bei öffentlichen AG die Stellenausschreibung dann als Nachweis i.S.d. §2 Abs. 1 Ziff. 5 NachwG bzw. §3 NachwG, wenn sie dem AN ausgehändigt wurde.
dmmx:
--- Zitat von: Spid am 11.01.2019 10:19 ---Sofern kein anderweitiger Nachweis erstellt wurde, gilt bei öffentlichen AG die Stellenausschreibung dann als Nachweis i.S.d. §2 Abs. 1 Ziff. 5 NachwG bzw. §3 NachwG, wenn sie dem AN ausgehändigt wurde.
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Stellenausschreibung oder Stellenbeschreibung? Nur letzteres mach für mich im Zusammenhang mit "Aushändigen an den AN" Sinn.
Spid:
Stellenausschreibung.
D-x:
Die Frage ist halt, ob es eine Stellenbeschreibung gibt. Wenn ja, kann diese den Zweck ja möglicherweise auch erfüllen. Der Begriff scheint mir allerdings rechtlich nicht normiert und daher kann diese Beschreibung eben unterschiedlichsten Inhalt haben.
Eine Stellenausschreibung sollte ja aber immer existieren, egal ob intern oder extern ausgeschrieben wird. Da wird dann ja neben mehr oder weniger Selbstdarstellung des Arbeitgebers und all seiner Leistungen auch üblicherweise auf die auszuübenden Tätigkeiten eingegangen.
(Wobei ich auch solche kenne, wo explizit vermerkt ist, dass man sich auch die Übertragung anderer als der genannten Tätigkeiten vorbehält. Aber sofern diese dann ordentlich erfolgt, ist da ja nichts gegen einzuwenden...)
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