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Probleme mit Chef
MoinMoin:
--- Zitat von: Amiga am 18.02.2019 15:08 ---Da selbst die E-Mail-Adressen unter die DSGVO fallen, ist das ein Verstoß diese zu veröffentlichen. Außerdem darf sich der selbst ernannte Chef keinen Zugriff auf E-Mails laut TKG verschaffen. Anders sieht es aus, wenn der AG eine offizielle Anweisung erteilt und vielleicht eine Dienstanweisung hierfür erstellt wird.
--- End quote ---
Davon bin ich ausgegagnen, dass es sich um eine reine dienstlich zu nutzende email Adresse handelt.
Und von welcher illegalen Veröffentlichung redest du gerade? Die des Empfängers, des Absenders oder des Chefs?
Amiga:
--- Zitat von: MoinMoin am 18.02.2019 17:17 ---Davon bin ich ausgegagnen, dass es sich um eine reine dienstlich zu nutzende email Adresse handelt.
Und von welcher illegalen Veröffentlichung redest du gerade? Die des Empfängers, des Absenders oder des Chefs?
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Vielleicht ist mein Blick von der TUB getrübt. Bei uns ist es geübte Praxis, die dienstlichen E-Mail-Postfächer mit Privatkram zuzumüllen. Da es keine Dienstanweisung bzgl. der privaten Nutzung der Dienst-E-Mail-Adressen gibt, ist das nicht verwunderlich. Bei uns macht jeder was er will UND JA, es nervt.
Ich rede davon, dass jemand eine Anfrage stellt, z.B. an mich ein Student mit einem Anliegen. Das kann z.B. sein, dass ein Prof. den Studenten runtergeputzt hat wegen persönlicher Dummheit in Sachen IT oder so. Manchmal bekommen die bei uns Studentenlizenzen für Software, schaffen es aber nicht, diese rechtzeitig zu beantragen. Wenn sich da mal ein Student bei mir "ausheult", werde ich den nun nicht auch noch per CC ans Messer des Professoren liefern. Ich bin doch kein Kameradenschwein und studiert haben alle mal oder eine Ausbildung gemacht.
Da ist es auch mal üblich mit der privaten E-Mail eine Anfrage zu stellen. Die darf man laut DSGVO nicht öffentlich machen (cc, weiterleiten what ever), da dies für die Bewältigung der Aufgabe nicht erforderlich ist.
Laemat:
Das Problem Email kann man nicht so einfach abtuen.
Im Datenschutz gilt das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt: das Verarbeiten personenbezogener Daten ist nur erlaubt, wenn es dafür eine Ermächtigungsgrundlage gibt.
Es ist in einigen Behörden ja üblich, dass lieber ein Beschäftigter mehr als einer zu wenig in CC genommen wird.
Das ist ein Verstoß gegen die EU DSGVO (Trennungsgebot, Zweckbindung)
Die technischen und organisatorischen Maßnahmen in der Behörde müssen entsprechend gestaltet sein, dass klar erkennbar ist, welche Daten für welche Bearbeitung erforderlich sind.
Erforderlich ist hier auch das Stichwort zum Thema CC des Vorgesetzten, solange es sich um Vorgänge im Dunstkreis des zuständigen Verantwortlichen der Datenverarbeitung handelt (der zuständige Verantwortliche ist die Person, die über Zweck und Mittel entscheidet - Artikel 4 Nr. 7 EU-DSGVO) kann er natürlich alle Vorgänge CC bekommen.
BCC ist schlechter Stiel und in meiner Dienststelle untersagt.
Amiga:
@Laemat
Gibt es bei euch eine Dienstanweisung bzgl. des Kommunikationsverhaltens? Also dürfen die dienstlichen E-Mail-Adressen auch privat genutzt werden oder wurde das explizit ausgeschlossen? Ansonsten sehe ich das so wie du. Ohne Grundlage, keine Datenverarbeitung. Dazu zählen nun einmal schon die E-Mail-Adressen an sich und der Inhalt sowieso. Es gibt keine Grundlage für pauschales CC und BCC schließt das natürlich mit ein.
MoinMoin:
--- Zitat von: Amiga am 19.02.2019 10:23 ---@Laemat
Gibt es bei euch eine Dienstanweisung bzgl. des Kommunikationsverhaltens? Also dürfen die dienstlichen E-Mail-Adressen auch privat genutzt werden oder wurde das explizit ausgeschlossen? Ansonsten sehe ich das so wie du. Ohne Grundlage, keine Datenverarbeitung. Dazu zählen nun einmal schon die E-Mail-Adressen an sich und der Inhalt sowieso. Es gibt keine Grundlage für pauschales CC und BCC schließt das natürlich mit ein.
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Doch die Grundlage heißt berechtigtes Interesse und das konkluendes Verhalten eines Emailteilnehmers.
Wenn mir einer eine Email auf meine Dienstemail schreibt und eine Anfrage stellt, die er beantwortet haben möchte und es zu meinem Workflow dazu gehört, dass ich die Antwort cc an X anderen Personen schicke, dann ist die DSGVO dafür kein Hinderniss und ich muss diese Person nicht vorher um Erlaubnis bitten.
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