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Tarifrunde 2019 - S-Tabelle

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freuleinfux:

--- Zitat von: Spid am 27.04.2020 20:06 ---Da die Entgeltgruppenzulage nach Nr. 13 der Anlage F entfallen ist, wird sie auch dann nicht mehr zustehen, wenn durch die Zahlung der Zulage ein Anspruch auf diese erwachsen ist.

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ach das ist ja echt Mist :(   aber danke, dann weiß ich das jetzt wenigstens.



...aaaaahhh......und du.... noch was: werde ich dann bei zukünftigen Tarifverhandungen und sollte sich in meiner Eingruppierung dann was positiv verändern, auch mehr Lohn erhalten oder bleib ich jetzt so bei diesem Entgeld, da die zukünftig eingestellten AE's ja gleich von vornherein nur in E8 kommen und ich ja schon in E9a bin.... und es ja keinen wirklichen Tarifvertrag für diese AE's gibt? also kann der Arbeitgeber auch so entscheiden, dass er sich dann nicht an die Tarifveränderungen hält, die Verdi dann beschließt? (Bei uns erklärt mir das keiner....nicht mal der neu gewählte Personalrat  8) ....deshalb nutze ich hier mal dein tolles Wissen....hab schon einiges daraus von dir hier lernen können....also echt großes Dankeschön!!)

Spid:
Solange die Tarifvertragsparteien keine Tätigkeitsmerkmale für Arbeitserzieher mit entsprechender Tätigkeit vereinbaren, hast Du Anspruch auf das Entgelt der im Arbeitsvertrag vereinbarten Entgeltgruppe.

freuleinfux:

--- Zitat von: Spid am 27.04.2020 20:26 ---Solange die Tarifvertragsparteien keine Tätigkeitsmerkmale für Arbeitserzieher mit entsprechender Tätigkeit vereinbaren, hast Du Anspruch auf das Entgelt der im Arbeitsvertrag vereinbarten Entgeltgruppe.

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DANKESCHÖN !!

TweetyAse:

--- Zitat ---Änderungstarifvertrag Nr. 11 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom
2. Mai 2019

Information zum Stand der Bearbeitung der Überleitung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst zum 1. Januar 2020




Am 30.01.2020 wurden Sie über die wichtigsten Änderungen informiert und weitere Informationen zum Stand der Bearbeitung angekündigt.

Im Rahmen der andauernden Corona-Pandemie wurden im März 2020 alle Verwaltungsleistungen zur Vermeidung von Ansteckungsrisiken und zum Schutz der Beschäftigten auf einen Notbetrieb reduziert.
Aufgrund der erreichten Erfolge bei der Kontaktbeschränkung wird ab dem 04.05.2020 schrittweise der Verwaltungsbetrieb wieder hochgefahren.

Unter der Voraussetzung der weitest möglichen erfolgreich verlaufenden Wiederaufnahme des Dienst-betriebes sind prioritär nachfolgende Arbeitsschritte geplant:

Die Überleitung der Beschäftigten in die S-Entgelttabellen wird nach Beschäftigtengruppen gestaffelt vorgenommen.

In der ersten Gruppe werden die koordinierenden Erzieher/innen, die Betreuer/innen und die Sozialarbeiter/innen übergeleitet werden.
Nach Abschluss der Arbeiten erfolgt die Überleitung der Erzieher/innen mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten und der Regelerzieher/innen.

Hinsichtlich der erfolgten Überleitung erhalten alle Beschäftigten ein individuelles Schreiben.

Die Senatsverwaltung für Finanzen hat unter Berücksichtigung der besonderen Schwierigkeiten bei der Überleitung in das neue Tarifrecht in Zeiten der Corona-Pandemie ihr Einverständnis zum begrenzten Verzicht auf die Anwendung der Ausschlussfristen  des § 37 TV-L erklärt.
Danach sollen alle Ansprüche der Beschäftigten auf Nachzahlung von Entgelt ungeachtet der Ausschlussfrist bis zum 30. September 2020 erfüllt werden.
Vom 1. Oktober 2020 an gelten die Regelungen des § 37 TV-L einschränkungslos. Die Personalstelle wird diese Regelung anwenden.
Das bedeutet für Sie, dass derzeit keine Schreiben auf Geltendmachung der rückwirkenden Zahlungen ab Januar 2020 bei der Personalstelle eingereicht werden müssen.

Sollte absehbar werden, dass die entsprechenden Zahlungen für einzelne Beschäftigungsgruppen bis zum 30. September 2020 nicht sichergestellt sind, erfolgen rechtzeitig weitere Informationen.
Bis dahin wird weiterhin um Ihre Geduld gebeten.


Ihre Personalstelle
--- End quote ---

Info der Berliner Personalstelle (gestern bekommen aber datiert vom 5.5.)

Spid:
Die Unfähigkeit der Personalstelle zeigt sich schon darin, daß sie meint, die Überleitung hänge von ihrem Tätigwerden ab und sei nicht schon längst durch die tarifliche Regelung erfolgt.

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