Abschlagszahlungen
auf die zu erwartende Anpassung der
Dienst-, Versorgungs- und Anwärterbezüge,
der Unterhaltsbeihilfen für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
sowie der Unterhaltsbeihilfen für Justizsekretäranwärterinnen
und Justizsekretäranwärter für das Jahr 2019
Runderlass des Ministeriums der Finanzen
B 2010 - 17.101 - IV C 4
B 3000 - 4.22 - IV C 1
vom 07. Mai 2019
1
Die Landesregierung hat über einen Entwurf des Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und
Versorgungsbezüge 2019/2020/2021 der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und
Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger beschlossen. In
dem Gesetzentwurf ist neben den Verbesserungen für die Jahre 2020 und 2021 (lineare
Erhöhung bestimmter Besoldungsbestandteile und der Bezüge der
Landesbesoldungsordnungen A, B, R und W sowie der Landesbesoldungsordnungen H und
C zum 1. Januar 2020 um 3,2 Prozent und zum 1. Januar 2021 um 1,4 Prozent) für das
Jahr 2019 unter anderem Folgendes vorgesehen:
1.1
Erhöhung
a) der Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen A, B, R und W sowie der
auslaufenden Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen C und H,
b) des Familienzuschlags einschließlich der Erhöhungsbeträge,
c) der Amtszulagen,
d) der Strukturzulage,
e) der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen für den Auslandszuschlag,
f) der Beträge nach § 4 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die zuletzt durch Gesetz vom
9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist, in Verbindung mit § 92 Absatz 1
Nummer 3 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S.
642), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 818,
ber. 2019 S. 18) geändert worden ist,
g) der Zuschüsse und Sonderzuschüsse nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und
Nummer 2 der fortgeltenden Besoldungsordnung C,
h) der Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie
festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse der fortgeltenden
Landesbesoldungsordnung H,
i) der Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderer Bezüge
nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), das zuletzt
durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist,
ab 1. Januar 2019 um 3,2 Prozent.
1.2
Erhöhung der Beträge
a) nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Verordnung
vom 11. Juli 2017 (GV. NRW. S. 677) geändert worden ist, in Verbindung mit § 92 Absatz
1 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes auf 3,47 Euro und
b) nach § 17 der Erschwerniszulagenverordnung auf 1,66 Euro.
1.3
Erhöhung der Anwärtergrundbeträge ab 1. Januar 2019 um 50 Euro.
1.4
Erhöhung der Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare ab 1.
Januar 2019 auf 1 275,17 Euro.
1.5
Erhöhung der Unterhaltsbeihilfen an Justizsekretäranwärterinnen und
Justizsekretäranwärter ab 1. Januar 2019 auf 2 332,32 Euro.
1.6
Einführung einer Stellenzulage in Höhe von 120 Euro monatlich für Beamtinnen und
Beamte der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt, die in der Krankenpflege in
Kliniken, dem Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen oder in den
Justizvollzugsanstalten eingesetzt sind.
2
Auf Grund der Ermächtigung in dem Vermerk Nummer 4 zu Kapitel 20 020 Titel 461 10
sowie in dem Vermerk Nummer 5 zu Kapitel 20 020 Titel 461 11 des Landeshaushalts
2019 werden Abschlagszahlungen mit den Juni-Bezügen angeordnet. Die erhöhten Bezüge
werden rückwirkend ab 1. Januar 2019 als Abschlag gewährt.
3
Bei der Durchführung der Abschlagszahlungen ist Folgendes zu beachten:
3.1
Allgemeines
Die sich aus der Erhöhung nach den Nummern 1.1 bis 1.6 ergebenden Beträge sind
möglichst ab Juni 2019 zu zahlen. Mit der Auszahlung der erhöhten Bezüge sind die
Erhöhungsbeträge für die Monate Januar bis Mai 2019 gleichzeitig nachzuzahlen.
Die Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Regelung im Gesetz zur
Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2019/2020/2021 sowie zur Änderung
weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen; der Vorbehalt
bezieht sich auf die Mehrbeträge, die sich gegenüber den nach den geltenden gesetzlichen
Vorschriften zu zahlenden Beträgen ergeben.
Soweit die neuen Beträge nicht den nachfolgend genannten Anlagen zu entnehmen sind,
sind bei der Berechnung der Erhöhungen sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5
abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Gesetzlich vorgegebene
Obergrenzen dürfen dadurch nicht überschritten werden.
3.2
Abschlagszahlungen auf die erhöhten Dienstbezüge
Die neuen Beträge ergeben sich für
a) die Grundgehälter der Landesbesoldungsordnungen A, B, R und W sowie der
Landesbesoldungsordnungen H und C aus den beigefügten Anlagen 1 bis 6,
b) den Familienzuschlag und die Erhöhungsbeträge aus der Anlage 7,
c) die Amtszulagen der Landesbesoldungsordnungen A und R sowie die Strukturzulage aus
der Anlage 8,
d) die Mehrarbeitsvergütungen aus der Anlage 9,
e) die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen für den Auslandszuschlag aus der
Anlage 10,
f) die Stellenzulagen und anderen Zulagen aus der Anlage 11.
3.3
Abschlagszahlungen auf die erhöhten Versorgungsbezüge
3.3.1
Die Nummern 3.1 und 3.2 gelten für die Berechnung und Zahlung der Versorgungsbezüge
entsprechend. Entsprechendes gilt für Empfängerinnen und Empfänger von
Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppen A 2 bis A 4 sowie A 12a und
A 13a. Liegen der Berechnung der Versorgungsbezüge sonstige ruhegehaltfähige
Bezügebestandteile nach früherem oder fortgeltendem Bundes- oder Landesrecht zugrunde,
erhöhen sich diese nach Maßgabe des Satzes 1, sofern die Teilnahme dieser
ruhegehaltfähigen Bezügebestandteile an den allgemeinen Anpassungen nicht
eingeschränkt oder ausgeschlossen ist.
3.3.2
Der Betrag nach § 58 Absatz 1 Satz 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14.
Juni 2016 (GV. NRW. 2016 S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 452) geändert worden ist, beträgt ab 1. Januar 2019 7,05
Euro.
3.3.3
Der Betrag nach § 72 Absatz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes erhöht sich ab 1.
Januar 2019 um 3,2 Prozent.
3.3.4
Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern vermindert sich das
Grundgehalt, wenn den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach
Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Anlage 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung bei
Eintritt des Versorgungsfalls nicht zugrunde gelegen hat, ab dem 1. Januar 2019 um 65,82
Euro, wenn den Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 5 oder A 6
oder der weggefallenen Besoldungsgruppen A 2 bis A 4 zugrunde liegt, und um 65,05
Euro, wenn den Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 7 oder A 8
zugrunde liegt.
3.3.5
Die Höhe der Zuschläge nach §§ 59 bis 61 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes ergibt
sich ab 1. Januar 2019 aus der Anlage 12.
3.4
Abschlagszahlungen auf die erhöhten Anwärterbezüge und Unterhaltsbeihilfen
Die erhöhten Anwärtergrundbeträge ergeben sich aus der Anlage 13.
Der monatliche Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe für die Rechtsreferendarinnen und
Rechtsreferendare beträgt ab dem 1. Januar 2019 1 275,17 Euro.
Der monatliche Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe für die Justizsekretäranwärterinnen und
Justizsekretäranwärter beträgt ab dem 1. Januar 2019 2 332,32 Euro.
4
Die Bezügemitteilungen sind mit folgender Bestimmung zu versehen
a) für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter,
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie Anwärterinnen und
Anwärter:
„Erhöhung der Bezüge ab 01.01.2019. Die Zahlung der Mehrbeträge erfolgt unter
dem Vorbehalt der Regelung im Gesetz zur Anpassung der Dienst- und
Versorgungsbezüge 2019/2020/2021 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher
Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen.“
b) für die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sowie Justizsekretäranwärterinnen
und Justizsekretäranwärter:
„Erhöhung der Unterhaltsbeihilfe ab 1. Januar 2019. Die Zahlung der Mehrbeträge
erfolgt unter dem Vorbehalt der Regelung im Gesetz zur Anpassung der Dienst- und
Versorgungsbezüge 2019/2020/2021 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher
Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen.“
5
Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird
empfohlen, entsprechend zu verfahren und zum nächstmöglichen Zeitpunkt
Abschlagszahlungen vorzunehmen.
6
Der Erlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Die Anlagen werden nur im elektronischen Ministerialblatt und in der Sammlung des
bereinigten Ministerialblattes (SMBl. NRW.) abgebildet.
Dieser Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium des Inneren