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Verbesserung Techniker / Meister

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Spid:
Die „höhere Bezugsdauer“ ist nur beim ewigen Verweilen in der entsprechenden Tätigkeit ein leidlich valides Argument, das ja ohnehin nur den Zweck hatte, die Höhe der unmittelbar wirksamen Entgeltgruppenzulage zu drücken. Bei Höhergruppierung (oder Herabgruppierung) spielt im System der EGO allerdings weder die Entgeltgruppenzulage noch die Besitzstandszulage für die entfallene Vergütungsgruppenzulage eine Rolle, sie wird bei der Stufenzuordnung nicht berücksichtigt. Warum also sollten sie bei der zu erwartenden Höhergruppierung auf Antrag eine Rolle spielen?

Capo:
@LostinTVL

"Daraus ergibt sich die Stufe 4 der EG9b als die zutreffende Stufe in der mindestens das bisherige Tabellenentgelt erzielt wird. Da die Differenz aus 3781,78€ (EG9b Stufe 4) – 3578,61€ = 179,99€ weniger als der neue Garantiebetrag von 180€ beträgt, werden also für die Laufzeit der Stufe 3 diese 180€ dem bisherigen Tabellenentgelt hinzuaddiert.
Der Betrag von 3578,61€ + 180€ = 3781,78€ entspricht somit dem genauen Tabellenwert der EG 9b Stufe 4."


3781,78€-3578,61€=203,17 also kein Garantiebetrag

außerdem glaube ich das der Garantiebetrag nur Aufgerundet wird, wenn die Differenz 170€ wäre gibt es 10€ dazu.

Friedrichs007:
Anbei die ergänzende Information zur Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 2. März 2019 zu Änderungen in der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L) Satz 1:

Meister nach Teil II Abschnitt 15:
1. In Unterabschnitt 2 wird das bisherige Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 7 der Entgeltgruppe 8 zugeordnet.
2. In Unterabschnitt 4 wird das bisherige Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe 8 zugeordnet.

Techniker (Teil II Abschnitt 22 Unterabschnitt 2)
Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 7 wird der Entgeltgruppe 8 zugeordnet. In der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 wird die besondere Stufenlaufzeit aufgehoben; die Entgeltgruppenzulage nach Anlage F Nr. 9 entfällt. Die Gewerkschaften halten ihre Forderung nach Ausbringung eines Tätigkeitsmerkmals in Entgeltgruppe 9c aufrecht.

Diese Angaben habe ich aus dem Mitgliedernetz VERDI - ergänzende Information zur Tarifeinigung!

sigma5345:
Da ich das nicht so ganz auf dem Schirm habe ... fand eigentlich auch eine Überleitung von der alten Vergütungsordnung des BAT zur Entgeltordnung statt?
Theoretisch bin ich noch aus BAT Zeiten in Teil II, L-I Fallgruppe 1 eingruppiert. Bin ich dadurch nun "automatisch" in nach EGO Teil II 22.2 FG1 eingruppiert?

sigma5345:
Ok Google sei Dank bin ich nun schlauer ... Man hätte auf Antrag bis 31.12.2012 eine Überleitung in die EGO geltend machen können. Das habe ich mit Blick auf die Besitzstandszulage natürlich nicht gemacht.
Was würde also die hier besprochene Änderung der EGO bedeuten wenn man noch ein "Alteingruppierungsfall" ist? Ich nehme mal an nix ;)?

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