Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Verbesserung Techniker / Meister
TV-Ler:
--- Zitat von: sigma5345 am 14.03.2019 07:34 ---Ok Google sei Dank bin ich nun schlauer ... Man hätte auf Antrag bis 31.12.2012 eine Überleitung in die EGO geltend machen können.
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Was immer du da ergoogelt hast, schlauer hat es dich nicht gemacht.
§29a TVÜ-Länder besagt:
„In den TV-L übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neu eingestellte Beschäftigte,
- deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2011 hinaus fortbesteht, und
- die am 1. Januar 2012 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen,
sind - jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit - zum 1. Januar 2012 in die Entgeltordnung zum TV-L übergeleitet;“
TV-Ler:
--- Zitat von: Spid am 13.03.2019 07:36 ---Die „höhere Bezugsdauer“ ist nur beim ewigen Verweilen in der entsprechenden Tätigkeit ein leidlich valides Argument, das ja ohnehin nur den Zweck hatte, die Höhe der unmittelbar wirksamen Entgeltgruppenzulage zu drücken.
--- End quote ---
Klar das damit die Höhe der Entgeltgruppenzulage gedrückt werden sollte.
Dennoch war der Hintergrund rational: Bei einer angenommenen Dauer, in der die eingruppierungsbegründende Tätigkeit durchschnittlich auszuüben ist, gab es zu BAT-Zeiten erst nach einer Bewährungszeit von (in diesem Fall) 6 Jahren Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage. Die Entgeltgruppenzulage steht jedoch über den vollen Zeitraum zu.
--- Zitat von: Spid am 13.03.2019 07:36 ---Bei Höhergruppierung (oder Herabgruppierung) spielt im System der EGO allerdings weder die Entgeltgruppenzulage noch die Besitzstandszulage für die entfallene Vergütungsgruppenzulage eine Rolle, sie wird bei der Stufenzuordnung nicht berücksichtigt. Warum also sollten sie bei der zu erwartenden Höhergruppierung auf Antrag eine Rolle spielen?
--- End quote ---
Deine Argumente sind wie immer schwer zu widerlegen. Hier erwarte ich das die TdL über ihren Schatten springt, und nicht Beschäftigten die seit 2008 in ihrer Endstufe 4 festgenagelt sind (also 2020 im 12. Jahr), nun nicht noch ein weiteres Mal einen Tritt verpasst und mit Hilfe von Kleinlichkeiten ein zügiges Vorstoßen in die Stufe 6 zu verhindern versucht.
Suntzu:
--- Zitat von: TV-Ler am 14.03.2019 17:10 ---
--- Zitat von: Spid am 13.03.2019 07:36 ---Die „höhere Bezugsdauer“ ist nur beim ewigen Verweilen in der entsprechenden Tätigkeit ein leidlich valides Argument, das ja ohnehin nur den Zweck hatte, die Höhe der unmittelbar wirksamen Entgeltgruppenzulage zu drücken.
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Klar das damit die Höhe der Entgeltgruppenzulage gedrückt werden sollte.
Dennoch war der Hintergrund rational: Bei einer angenommenen Dauer, in der die eingruppierungsbegründende Tätigkeit durchschnittlich auszuüben ist, gab es zu BAT-Zeiten erst nach einer Bewährungszeit von (in diesem Fall) 6 Jahren Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage. Die Entgeltgruppenzulage steht jedoch über den vollen Zeitraum zu.
--- Zitat von: Spid am 13.03.2019 07:36 ---Bei Höhergruppierung (oder Herabgruppierung) spielt im System der EGO allerdings weder die Entgeltgruppenzulage noch die Besitzstandszulage für die entfallene Vergütungsgruppenzulage eine Rolle, sie wird bei der Stufenzuordnung nicht berücksichtigt. Warum also sollten sie bei der zu erwartenden Höhergruppierung auf Antrag eine Rolle spielen?
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Deine Argumente sind wie immer schwer zu widerlegen. Hier erwarte ich das die TdL über ihren Schatten springt, und nicht Beschäftigten die seit 2008 in ihrer Endstufe 4 festgenagelt sind (also 2020 im 12. Jahr), nun nicht noch ein weiteres Mal einen Tritt verpasst und mit Hilfe von Kleinlichkeiten ein zügiges Vorstoßen in die Stufe 6 zu verhindern versucht.
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Da zeigt sich dann auch ob die Arbeitgeber verstanden haben das die keine Leute bekommen.
Aber bei EG 7,8 oder 9 wird sich heute kein (fähiger) Meister oder staatlich geprüfter Techniker finden lassen.
Ich verweise da auf das durchschnittliche Gehalt der Berufsgruppe unter der Berücksichtigung des Gehaltes der vorherigen ausgeübten Gesellentätigkeit bzw. Lehrberuf.
Spid:
Da es in den zitierten Beiträgen um die Überleitung bzw. Höhergruppierung auf Antrag für Bestandspersonal geht, erschließt sich mir nicht, inwiefern Personalgewinnungsaspekte da eine Rolle spielen sollten.
Suntzu:
--- Zitat von: Spid am 15.03.2019 06:07 ---Da es in den zitierten Beiträgen um die Überleitung bzw. Höhergruppierung auf Antrag für Bestandspersonal geht, erschließt sich mir nicht, inwiefern Personalgewinnungsaspekte da eine Rolle spielen sollten.
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Ganz einfach:
"Du arbeitest ja da, was verdienst du da so?"
"EGXy"
"Was ist das in Euro?"
"XYZ €"
"OK..., Das lohnt sich ja nicht..."
So oder so ähnlich läuft es ja ab.
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