Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Verbesserung Techniker / Meister

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Spid:
Bei dem AG, der die Durchführungshinweise erlassen hat - und zwar nur aufgrund der Durchführungshinweise, nicht aufgrund tariflicher Regelung. Dazu müßte der AG zudem mit dem betreffenden TB eine Vereinbarung treffen, da ihm eine einseitige Abweichung von den entweder unmittelbar oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung geltenden tariflichen Regelungen nicht gestattet ist.

Isie:
Es handelt sich um Durchführungshinweise der TdL, die in den einzelnen Bundesländern angewandt werden, ggf. mit Änderungen. Die von mir genannten gelten für Niedersachsen, also muss man, wenn es nicht um eine Beschäftigung beim Land Niedersachsen geht, die Durchführungshinweise des betreffenden Bundeslandes durchsehen.

Spid:
Für die das gleiche gilt.

Isie:
@Spid:
Du legst die Vorschrift zu eng aus. Der letzte Teil des Halbsatzes 2 ist keine Einschränkung, sondern nur eine Klarstellung. Du hättest recht, wenn Halbsatz 1 ausdrücklich regeln würde, dass das Tabellenentgelt aus der alten Entgeltgruppe weiter zu zahlen ist, wenn der Unterschiedsbetrag niedriger als der Garantiebetrag ist. Dann wäre natürlich auch eine Regelung erforderlich, ob das auch für eine Entgeltgruppenzulage gilt. Die Weiterzahlung des Tabellenentgelts aus der alten Entgeltgruppe ist die immanente Folge der tariflichen Regelung. Ebenso ist die Weiterzahlung des Entgelts, bestehend aus Tabellenentgelt und Entgeltgruppenzulage der bisherigen Entgeltgruppe die immanente Folge aus Halbsatz 2 i. V. m. Halbsatz 1. Eine andere Betrachtungsweise ergibt gar keinen Sinn.

Spid:
Nein, das tue ich nicht. Der 2. HS regelt ausschließlich die Berechnung des Unterschiedsbetrags.

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