Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Verbesserung Techniker / Meister
Isie:
Dann wäre der Halbsatz völlig sinnlos.
Spid:
Nein, überhaupt nicht. Er kann dazu führen, daß überhaupt ein Anspruch auf den Garantiebetrag besteht, der bei anderer Berechnungsweise nicht bestünde. Und er kann dazu führen, daß kein Anspruch auf den Garantiebetrag besteht, der bei anderer Berechnungsweise zustünde - wenn erst durch die Höhergruppierung eine Entgeltgruppenzulage zusteht.
Isie:
Das ursprüngliche Beispiel von Luc008 ist doch prima geeignet. In 9a Stufe 4 hatte er eine Entgeltgruppenzulage von etwa 100 EUR. In 9b Stufe 3 hätte er dasselbe Entgelt, aber keine Entgeltgruppenzulage. Also beträgt der Unterschiedsbetrag minus 100 EUR. Bei deiner Auslegung bekommt er weiter das Tabellenentgelt aus 9a, aber keine Entgeltgruppenzulage, außerdem den Garantiebetrag. Also ein Plus von 80 EUR.
Jemand in derselben Entgeltgruppe und Stufe, aber ohne bisherige Entgeltgruppenzulage würde genauso behandelt, hätte aber ein Plus von 180 EUR.
Also war es völlig sinnlos, die Entgeltgruppenzulage in die Berechnung des Unterschiedsbetrages einzubeziehen.
Deshalb halte ich das Beispiel in den Durchführungshinweisen nicht für eine Besserstellung gegenüber den tariflichen Vorschriften, sondern tatsächlich für eine beispielhafte Darstellung der tariflichen Regelung.
Spid:
Das genannte Beispiel ist ja auch völlig ungeeignet, weil der Garantiebetrag zusteht, egal ob eine Entgeltgruppenzulage in der Ausgangsentgeltgruppe zusteht oder nicht - und zudem keine Entgeltgruppenzulage in der Ausgangsentgeltgruppe zusteht.
Isie:
Das ist ein typisches Beispiel für Fälle, in denen eine Entgeltgruppenzulage durch eine Höhergruppierung wegfällt. Allerdings ein drastische wegen des identischen Tabellenentgelts. Der Unterschiedsbetrag ist aber in diesen Fällen häufig ein Minusbetrag. Wenn dieser Minusbetrag nach deiner Auslegung völlig irrelevant ist, verkennt du den Sinn der Vorschrift.
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