Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Verbesserung Techniker / Meister
Spid:
Es ist eben kein Fall, in dem überhaupt eine Entgeltgruppenzulage bestünde, die wegfallen könnte. Die Entgeltgruppenzulage ist ja bereits durch die Überleitung entfallen. Zudem besteht der Anspruch bei Höhergruppierung von E9a/4 in E9b/3 unabhängig von einer Entgeltgruppenzulage, so daß die tarifliche Norm selbst dann keine Wirkung entfallen könnte, wenn ein Anspruch auf die Entgeltgruppenzulage bestünde.
Isie:
Davon war bisher nicht die Rede, dass die Entgeltgruppenzulage durch die Überleitung bereits weggefallen ist. Deshalb hatte ich schließlich nachgefragt. Aber das ist ohnehin nicht die typische Situation für die Einbeziehung einer Entgeltgruppenzulage in die Berechnung. Was du mit deinem letzten Satz meinst, erschließt sich mir nicht.
Spid:
Das ist doch die zwangsläufige Folge der Überleitung. Davon ab hast Du das Beispiel als typisches Beispiel bezeichnet. Und jetzt ist es das doch nicht?
Die tarifliche Regelung zur Berechnung des Unterschiedsbetrags kann nur dann eine Wirkung entfalten, wenn der Garantiebetrag nicht ohnehin zusteht, egal ob eine Entgeltgruppenzulage zusteht oder nicht.
Isie:
Ein typisches Beispiel für Halbsatz 2 sind normale Höhergruppierungen, bei denen die Entgeltgruppenzulage durch die Höhergruppierung wegfällt, und nicht die Fälle, in denen eine Entgeltgruppenzulage bereits durch eine Überleitung weggefallen ist. Beim Wegfall einer Entgeltgruppenzulage bei Höhergruppierung ist der Unterschiedsbetrag häufig ein Minusbetrag. Und dieser Minusbetrag wird aufgefüllt, indem das bisherige Entgelt weiter gezahlt und zusätzlich der volle Garantiebetrag gezahlt wird. Diese Verfahrensweise gibt es schon seit Jahren. Geändert hat sich 2019 nur die Höhe der Garantiebeträge und die Einführung der Deckelung, was die Berechnung etwas komplizierter macht.
Spid:
Du hast aber ein Beispiel gebracht, bei dem bereits in der Ausgangsentgeltgruppe kein Anspruch auf die Entgeltgruppenzulage bestand und es wiederholt als typisches Beispiel bezeichnet.
Die tarifliche Regelung sah noch nie ein solches „Auffüllen“ vor, sondern hat in HS2 stets nur eine abweichende Berechnung des Unterschiedsbetrags geregelt. Ob AG nun schon jahrelang bei der Umsetzung versagen, ist unbeachtlich.
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