Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Verbesserung Techniker / Meister

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Isie:
Das kann nicht sein, denn das wäre eine durch die Überleitung verursachte Entgeltverringerung gewesen. Das war tariflich nicht vorgesehen. Du verkennt den Charakter der Überleitung der EG 9. Bei dieser Überleitung nach 9a bzw. 9b handelte es sich nicht um eine neue Eingruppierung nach der neugefassten Entgeltordnung, sondern lediglich um eine reine Überleitung.

Spid:
Eine durch Überleitung verursachte Entgeltverringerung ist weder unmöglich noch systemwidrig. Den TVP steht es vielmehr frei, ungünstigere Arbeitsbedingungen für einige, viele oder alle TB zu vereinbaren. §9 Abs. 1 TVÜ-L stellt erkennbar auf den Zeitpunkt der Überleitung in den TV-L ab, das ergibt sich nicht nur unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm, denn nur zu diesem Zeitpunkt bestand eine „bisherige Vergütungsgruppenzulage“, als auch aus dem Entstehungszeitpunkt und tariflichen Gesamtkontext. Die Entgeltgruppe, in die seinerzeit übergeleitet wurde, war die E9. Diese gibt es nicht mehr. Vielmehr gibt es nunmehr die E9a und E9b. Beide sind nicht die Entgeltgruppe, in die übergeleitet wurde. Auf die neuerliche Überleitung in E9a kann sich §9 Abs. 1 TVÜ-L nicht beziehen, da es zu diesem Überleitungszeitpunkt keine bisherige Vergütungsgruppenzulage gab. Das einzige, was man dem entgegenhalten könnte, wäre §9 Abs. 4 TVÜ-L (durch §12 TVÜ-L unberührt), wenn man ihn so liest, daß die Überleitungsentgeltgruppe aus der Überleitung in den TV-L kein konstituierendes Merkmal für den Anspruch ist und die ununterbrochen ausgeübte Tätigkeit für die Fortzahlung genügt. Dann kann man aber nicht vom Fortfall des Anspruchs durch eine Höhergruppierung auf Antrag ausgehen, da sich dieser Fortfall nur aus der konstitutiven Bedeutung der Überleitungsentgeltgruppe in den TV-L ergibt. Mithin ist der Anspruch auf die Besitzstandszulage entweder mit Überleitung in die E9a bereits entfallen oder eben auch durch die Höhergruppierung auf Antrag nicht.

Isie:
Die Überleitung von EG 9 nach EG 9a bzw. 9b beinhaltet keine Überleitung in die Entgeltordnung. Wer noch eine Besitzstandszulage für eine Vergütungsgruppenzulage erhält, fällt überhaupt noch nicht unter den Geltungsbereich der Entgeltordnung, sondern ist immer noch nach der Vergütungsordnung zum BAT eingruppiert und erhält lediglich Entgelt nach dem TV-L gemäß TVÜ-L. Der aus dem BAT übergeleitete Personenkreis konnte bisher nur durch einen Antrag nach §§ 29a ff TVÜ-L unter den Geltungsbereich der Entgeltordnung fallen. Die einzige Ausnahme gibt es bisher für die aus dem BAT übergeleiteten Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst, die seit dem 01.01.2020 unmittelbar nach der Entgeltordnung eingruppiert sind, ohne dass dafür ein Antrag vorgesehen war. Für diesen Personenkreis gibt es aber umfangreiche Besitzstandsregelungen, die verhindern, dass der Wegfall einer Besitzstandszulage für eine Vergütungsgruppenzulage eine Entgeltverringerung bewirkt.

Den TVP sind sicherlich schon Fehler unterlaufen oder sie haben tarifliche Regelungen unglücklich formuliert. Aber dass eine tarifliche Regelung einen Entgeltverlust für vorhandene Beschäftigte bewirkt, ohne dass dies ausdrücklich formuliert und durch Besitzstandsregelungen zumindest teilweise abgefedert wird, halte ich für unwahrscheinlich.

Spid:
Ich habe keine „Überleitung in die Entgeltordnung“ behauptet, noch wäre eine solche erheblich. §9 Abs. 1 regelt - wie ausgeführt - die Anspruchsvoraussetzungen für die Besitzstandszulage für die bisherige Vergütungsgruppenzulage bei Überleitung in den TV-L. Diese hat seinerzeit für alle Bestandsbeschäftigten zum Überleitungszeitpunkt stattgefunden und erfolgte in eine der neuen Entgeltgruppen - hier in die E9, die weder die jetzige E9a noch die jetzige E9b ist. Die Behauptung, aus dem BAT übergeleitete könnten - mit der bezeichneten Ausnahme - nur durch einen Antrag nach §§29a ff. von der Geltung der Entgeltordnung erfasst werden, ist unzutreffend. Auch jede eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung führt bei übergeleiteten TB zur Eingruppierung nach der Entgeltordnung. Es erschließt sich zudem nicht, was Deine sämtlichen neuerlichen Vorbringungen sollen, da sie in keinem Zusammenhang zum Problem stehen.

Isie:
Wer noch eine Besitzstandszulage für eine Vergütungsgruppenzulage erhält, hat immer noch die Tätigkeit auszuüben, die Grundlage seiner Eingruppierung nach der Vergütungsordnung zum BAT war. Du hast behauptet, diese Besitzstandszulage sei durch die EG 9-Überleitung weggefallen. Ich habe versucht, dir zu erklären, warum das nicht zutrifft.

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