Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Verbesserung Techniker / Meister

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Spid:
Also gehört die Entgeltgruppenzulage nicht zur Entgeltgruppe, sondern stand in einigen Fallgruppen der Entgeltgruppe zu - und vereinbart ist ein Bestandsschutz für die Entgeltgruppe.

Isie:
Wenn man die Tätigkeitsmerkmale der betreffenden Fallgruppe der Entgeltgruppe in der EGO, Stand 01.01.2020, liest, stellt man fest, dass sie nicht mehr zur Tätigkeit passen. Die betreffenden EG 9a-Beschäftigten sind also nicht nach der EGO Stand 01.01.2020, sondern nach der EGO Stand 31.12.2019 eingruppiert. Und dort ist die EGZ geregelt. Dass sie in ihrer alten EG bleiben, wenn sie keinen Höhergruppierungsantrag stellen, ist im TVÜ-L geregelt. Und damit kann man nicht behaupten, dass die TVP keine Regelung getroffen haben. Die getroffene Regelung mag etwas unklar sein, aber trotzdem ist sie auslegungsfähig. Du legst sie wie üblich sehr restriktiv zum Nachteil der Arbeitnehmer aus, einige Arbeitgeber legen sie dagegen offensichtlich zu Gunsten der Arbeitnehmer aus. Die Gerichte mögen entscheiden.

Spid:
Nein, sie sind nach überhaupt keinen Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert, sondern für die Dauer unverändert auszuübender Tätigkeit in ihrer bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert, siehe §29d Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L. Wenn die TVP hätten einen Bestandsschutz für sonstige Entgeltbestandteile vereinbaren wollen, hätten sie das, wie bereits bei der Überleitung 2012 mit §29a Abs. 2 Satz 3 f. TVÜ-L geschehen, getan. Mithin ergibt sich sowohl aus der Tarifgeschichte als auch aus der Gesamtschau der tariflichen Normen als auch aus dem Wortlaut der tariflichen Regelungen selbst, daß für weitere Entgeltbestandteile kein Bestandsschutz vereinbart worden ist. Auch in ähnlichen Fällen der Vergangenheit, bspw. der Überleitung in die EGO VKA 2017 wurde mit §29a Abs. 4 TVÜ-VKA und zuvor 2014 beim Bund, worauf sich die Masse der Rechtsprechung bezieht, mit §25 Abs. 4 TVÜ-Bund eine entsprechende Regelung vereinbart. Da „weil die TVP zu blöd waren“ keine Auslegungsregel ist, bleibt es beim fehlenden Bestandsschutz. Bestenfalls dient die Großzügigkeit einiger AG, deutlich über das Tarifergebnis hinauszugehen, entweder für die Nutzlosigkeit der beteiligten Gewerkschaften oder dafür, welche Berufsgruppen von diesen nicht vertreten werden.

Isie:
Mögen die Arbeitsgerichte entscheiden. Sobald ein Arbeitgeber deiner Rechtsauffassung folgt und eine größere Anzahl von Beschäftigten hat, die unter die Regelung fallen und keinen Höhergruppierungsantrag stellen, dürfte es so weit sein.

Capo:
Mal ne Frage. Im TVÜ §29d steht das die besonderen Stufenregelungen bestehen bleiben. Heißt das wenn ich keinen Antrag stelle bleibe ich in der 9a in der Fassung bis zum 31.12.2019 mit den verlängerten Stufenlaufzeiten, natürlich nur wenn ich unter den Teil 22 der EGO falle.

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