Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Verbesserung Techniker / Meister

<< < (185/188) > >>

Isie:

--- Zitat von: Spid am 08.09.2020 13:30 ---Der Anspruch auf die Besitzstandszulage für die Vergütungsgruppenzulage ist bereits mit Überleitung in die E9a entfallen.

--- End quote ---
Kann sein, muss aber nicht. Auch hier gibt es verschiedene Rechtsauffassungen. Deine Rechtsauffassung haftet wieder sehr am Buchstaben.

Padre:
Da die B-Vgz auch bei mir nicht berücksichtigt wurde, ist die Frage wie ich diese geltend machen kann?

Spid:

--- Zitat von: Isie am 08.09.2020 16:50 ---
--- Zitat von: Spid am 08.09.2020 13:30 ---Der Anspruch auf die Besitzstandszulage für die Vergütungsgruppenzulage ist bereits mit Überleitung in die E9a entfallen.

--- End quote ---
Kann sein, muss aber nicht. Auch hier gibt es verschiedene Rechtsauffassungen. Deine Rechtsauffassung haftet wieder sehr am Buchstaben.

--- End quote ---

Du meinst die wie dargelegt in sich inkonsistente Rechtsauffassung der TdL? Wer soll das denn ernstnehmen? Zumal das ja nicht einmal die AG geschlossen tun.

Isie:
Die Rechtsauffassung der TdL ist zu Gunsten des Arbeitnehmers. Wenn der Arbeitgeber sich dieser Rechtsauffassung anschließt, soll er auch entsprechend zahlen. Wenn er sich nicht dieser Rechtsauffassung anschließt, zahlt er eben nicht. Die betroffenen Arbeitnehmer müssen sich also bewusst sein, dass es verschiedene Rechtsauffassungen gibt, und sich entscheiden, ob sie klagen. Dass die Durchführungshinweise kein Recht setzen, sondern lediglich eine Rechtsauslegung darstellen, ist unstrittig.

Spid:
Und sie müssen um die Qualität der entsprechenden Rechtsmeinung - bzw. deren völlige Abwesenheit bei der der TdL.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version