Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Verbesserung Techniker / Meister
Isie:
--- Zitat von: Padre am 08.09.2020 13:17 ---Was ist mit der BVgz (145,99 € bisher dauerhaft und dynamisch), müsste sie dann auch weitergezahlt werden. Nach der Überleitung ist diese entfallen und ich habe stattdessen ein Garantiebetrag von 180 € erhalten und wurde von E9a5 auf E9b4 umgeschlüsselt.
Das blöde am Garantiebetrag ist, dieser wird nur für die Dauer bis zum Erreichen der nächsten Stufe bezahlt. Dann entfällt diese. Ist es auch richtig, dass die Stufenzeiten bei mir waren es 5,75 Jahre in (E9a 5) genullt wurden? Vermutlich eine Tricky Konstellationen. :-\
--- End quote ---
Bei einer Höhergruppierung beginnt die Stufenlaufzeit in der neuen Entgeltgruppe und Stufe neu. Dass die BS-Vergütungsgruppenzulage durch die Höhergruppierung wegfällt, ist korrekt, es sei denn, sie wäre bereits durch die Überleitung nach 9a oder durch die Änderung der Entgeltordnung ab 01.01.20 weggefallen. Wenn sie erst durch die Höhergruppierung weggefallen ist, ist sie in die Berechnung des Garantiebetrages einzubeziehen.
Spid:
Wenn die Besitzstandszulage für die entfallene Vergütungsgruppenzulage nicht bereits durch die Überleitung in E9a entfallen wäre, entfiele sie auch nicht bei einer Höhergruppierung auf Antrag - denn entweder kommt es auf die Entgeltgruppe an oder nicht.
Isie:
Na ja, das Thema hatten wir ja schon. Das Problem ist auch hier, dass eine eindeutige Regelung im Tarifabschluss 2019 fehlt und einige der durch den Tarifabschluss eingetretenen bzw. eintretenden Änderungen nur unzureichend unter die in § 9 TVÜ-L geregelten Anspruchsvoraussetzungen subsumiert werden können. Wenn man sich die finanziellen Auswirkungen der EG 9 - EG 9a-Überleitung bei langjährig Beschäftigten anschaut, kann es nicht sein, dass die Vergütungsgruppenzulage ohne ausdrückliche tarifliche Regelung wegfällt. Aber bei einer Höhergruppierung wäre sie nach dem BAT auch weggefallen. Da die Entgeltgruppenzulage ebenfalls durch die Höhergruppierung wegfällt, muss die Vergütungsgruppenzulage auch wegfallen. Nur das macht Sinn.
Spid:
Die Entgeltgruppenzulage ist ohnehin mit Ablauf des 31.12.19 entfallen. Sie kann mithin nicht durch die Höhergruppierung auf Antrag entfallen.
Die Regelung des §9 TVÜ-L sind eindeutig. Es sind vielleicht bloß nicht jene, die die TVP treffen wollten - was aber unbeachtlich ist, sofern sich dieser Wille nicht im Tarifvertrag niedergeschlagen hat. Und das hat er nicht. Die Überleitungsentgeltgruppe bei der Überleitung aus dem BAT ist konstitutive Anspruchsvoraussetzung, damit ist die Besitzstandszulage bereits bei Überleitung in die E9a - die ja nicht die E9 ist - entfallen. Wenn man diesem Recht eindeutigen Ergebnis nicht folgen möchte, weil man die Überleitungsentgeltgruppe nicht als konstitutive Anspruchsvoraussetzung sieht und stattdessen auf die unveränderte Tätigkeit abstellt, kann man dann nicht behaupten, die Zulage entfiele trotz unveränderter Tätigkeit aufgrund der Höhergruppierung auf Antrag, denn das wäre widersprüchlich - und eine dem Tariftext widersprechende Auslegung hat nur dann eine Chance auf Bestand, wenn sie widerspruchsfrei ist.
Isie:
Die Regelung des § 9 TVÜ-L ist leider absolut nicht eindeutig, sondern in sich widersprüchlich, wenn man sie aus Sicht der Tarifeinigung 2019 betrachtet.
- Die Besitzstandszulage gibt es nur in der Entgeltgruppe, aus der man aus dem BAT übergeleitet wurde.
- Die Besitzstandszulage gibt es nur so lange, wie die auszuübende Tätigkeit sich nicht ändert.
- Die Besitzstandszulage fällt weg, wenn die Vergütungsgruppenzulage nach den Regelungen des BAT weggefallen wäre.
@Spid: Du sagst, dass durch die Überleitung nach 9a bereits die erstgenannten Voraussetzung nicht mehr vorliegt. Das halte ich für unzutreffend, da die Änderung der Entgeltgruppe normalerweise durch eine Höhergruppierung erfolgt und nicht durch eine Änderung der Stufenlaufzeiten und Umbenennung der Entgeltgruppe. Wenn die Zulage durch die Überleitung nach EG 9a hätte wegfallen sollen, hätte das tariflich geregelt werden müssen. Aber durch die Höhergruppierung auf Antrag ist eine Änderung der Entgeltgruppe eingetreten, jedenfalls, wenn man die alte und die neue Entgeltgruppe miteinander vergleicht. Das bedeutet, dass die Zulage wegfällt, aber in die Berechnung des Garantiebetrages einzubeziehen ist.
Dies ist eine der Rechtsauffassungen, die es zu diesem Thema gibt. Ich halte sie für die schlüssigste.
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