Verbesserung Techniker / Meister

Begonnen von Marten, 05.03.2019 20:56

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Geist

@TV-Ler:
Du hast natürlich Recht.
Meine Überlegung war, vielleicht auch mahnend an andere, dass man den Antrag eventuell durch etwas Dummes verwandeln kann.
So in etwa: "Hiermit beantrage ich eine Höhergruppierung nach §29d Abs. 2 TVÜ-L von der E9a in die E9b Stufe 6", obwohl die eigentlich Rechnung Stufe 5 ergeben würde.
Oder :
"Hiermit beantrage ich eine Höhergruppierung nach §29 "

Ich weiß sicherlich nicht, wie pingelig und bösartig die jeweils zuständigen Abteilungen sind.
Deshalb habe ich die Frage ja in den Raum geworfen, ob es da Erfahrungen gibt, um Missverständnisse zu umschiffen.
Aber wahrscheinlich ist es so wie Du sagts. Sobald der Wille des Mitarbeiters erkennbar ist, ist dem Antrag stattzugeben.

QuietscheEnte

Abrechnung ist heute gekommen.
Ich wurde von der E7 S4 in die E9B S2 höhergruppiert + Bindungszulage 2 Stufen vorweg (nur Betrag von 250€). Garantiebetrag ist allerdings nicht mit drin. Sollte ich nachhacken?

Capo

Wiso nur 250€ als Bindungszulage? Zwei Stufen in der E9b sind doch mehr. Hat man vieleicht nur vergessen deine "alte Zulage" zu Streichen?

QuietscheEnte

Wenn ich die 2 Stufen Vorweg komplett bekommen hätte, wäre meine Steigerung aus der E7 kommend unfair zu anderen Kollegen geworden. Wir hatten uns daher auf die Summe 250€ geeinigt, die ist hier in der Regel auch nur üblich.
Trotzdem fehlt der Garantiebetrag.
Grundgehalt E7 S4 sind 3147,52€
Grundgehalt E9B S2 sind 3227,32€, das ergibt ein Plus von gerade mal 79.80€
Garantiebetrag sind hier ja 180€.
Und die Bindungszulage ist jederzeit widerrufbar.

TV-Ler

Zitat von: Geist in 30.01.2020 08:24
Sobald der Wille des Mitarbeiters erkennbar ist, ist dem Antrag stattzugeben.
Wie geschrieben, es geht nicht darum das der AG dem Antrag stattgibt wenn die Voraussetzungen vorliegen. Der AG kann sich lediglich über das vorliegen der Voraussetzungen vergewissern und dann alles weitere veranlassen.

Spid

Eben. Es geht schließlich nicht um einen verwaltungsrechtlichen Antrag, sondern um einen zivilrechtlichen Antrag. Dieser ist eine einsetige, empfangsbedürftige Willenserklärung, der in diesem Fall zu einer unmittelbaren Rechtsfolge führt.

Capo

Zitat von: QuietscheEnte in 30.01.2020 12:58
Wenn ich die 2 Stufen Vorweg komplett bekommen hätte, wäre meine Steigerung aus der E7 kommend unfair zu anderen Kollegen geworden. Wir hatten uns daher auf die Summe 250€ geeinigt, die ist hier in der Regel auch nur üblich.
Trotzdem fehlt der Garantiebetrag.
Grundgehalt E7 S4 sind 3147,52€
Grundgehalt E9B S2 sind 3227,32€, das ergibt ein Plus von gerade mal 79.80€
Garantiebetrag sind hier ja 180€.
Und die Bindungszulage ist jederzeit widerrufbar.


Dann  lieber den Garantiebetrag und eine Summe x als Bindungszulage.

WasDennNun

Auf den Garantiebetrag hat man einen Anspruch.
Wenn der AG wegen des Garantiebetrages jetzt die Zulage kürzt, dann.....

Micha1974

Zitat von: TV-Ler in 30.01.2020 08:10
Zitat von: Geist in 30.01.2020 07:19
... ein falscher Nebensatz und man beantragt was, was den ganzen Antrag ablehnbar macht ...
Der Clou an der Regelung bzgl. Höhergruppierung auf Antrag ist ja, das der Antrag nicht abgelehnt werden kann sofern die Voraussetzungen vorliegen, da dem AG gar keine Entscheidung zukommt:

§ 29d Abs. 2 Satz 1 TVÜ-L

Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 nach den Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt.

Also: Die Beschäftigten sind auf Antrag eingruppiert.

Liegen folglich die Voraussetzungen vor, ist man durch stellen des Antrags höhergruppiert.
Liegen die Voraussetzungen nicht vor, entfaltet der Antrag keine Wirkung.

Hi. Also hat der TVÜ  Vorrang  und nicht §12 TV-L? Wo steht das?

Grüße

Spid


Micha1974

Also der Antrag ist ja nach § 29d Abs. 2 Satz 1 TVÜ-L zu stellen. Warum kann der Antrag nicht abgelehnt werden? Wo steht das?

Und was bedeutet der Nachsatz, "der sich aus § 12 TVL ergibt".


Spid

Zitat von: Micha1974 in 30.01.2020 19:33
Also der Antrag ist ja nach § 29d Abs. 2 Satz 1 TVÜ-L zu stellen. Warum kann der Antrag nicht abgelehnt werden? Wo steht das?

Das steht doch direkt in der zitierten Passage, also §29d Abs. 2 Satz 1 TVÜ-L: ,,sind... auf Antrag eingruppiert" und nicht ,,sind nach Entscheidung des AG eingruppiert". Du hast mutmaßlich ein fundamentales Mißverständnis des Begriffs Antrag:
Zitat von: Spid in 30.01.2020 13:26
Es geht schließlich nicht um einen verwaltungsrechtlichen Antrag, sondern um einen zivilrechtlichen Antrag. Dieser ist eine einsetige, empfangsbedürftige Willenserklärung, der in diesem Fall zu einer unmittelbaren Rechtsfolge führt.
Diese bewirkt schlicht, daß der Bestandsschutz aus §29d Abs. 1 TVÜ-L beendet wird.

Zitat
Und was bedeutet der Nachsatz, "der sich aus § 12 TVL ergibt".

§29d Abs. 1 TVÜ-L bestimmt, daß übergeleitete Beschäftigte auch nach Änderung der Entgeltordnung zum 01.01.20 für die Dauer unverändert auszuübender Tätigkeit in ihrer bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert bleiben. Erst durch den Antrag gelangen sie in die höhere Entgeltgruppe, die nach der geänderten Entgeltordnung für die auszuübende Tätigkeit vorgesehen ist, mithin also jene, die sich nach §12 TV-L ergibt. Daß der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert ist, die sich nach §12 TV-L ergibt, ist der ,,Normalfall", das ist grundsätzlich so. Nur ausnahmsweise, in den Fällen des §29d TVÜ-L wie auch den Fällen des §29c TVÜ-L, ist zur Herstellung des Normalfalls eine einseitige Willenserklärung des AN, der Antrag, erforderlich.

Micha1974


RsQ

Zitat von: QuietscheEnte in 30.01.2020 12:12
Sollte ich nachhacken?

Bitte nur nachhaken, alles andere wäre körperliche Gewalt.  8)

Luc008

Hallo,
gibt es denn nun noch die Entgeldgruppenzulage für Techniker oder nicht?
Ich habe sie im Januar wieder bekommen in der E9a.