Verbesserung Techniker / Meister

Begonnen von Marten, 05.03.2019 20:56

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Spid

Bislang hat niemand darlegen können, woraus sich nach Wegfall der Anspruchsgrundlage ein Anspruch ergeben sollte. Mithin ist jede Rechtsmeinung, die einen solchen Anspruch ohne Anspruchsgrundlage bejaht, ohne Wert.

Isie

Siehe Effertz, Jahrbuch zum TV-L, 2011, Überleitungstechnik.

Spid

Das ist mir bekannt. Du übersiehst geflissentlich, daß §29a Abs. 2 Satz 3 f. TVÜ-L eine entsprechende Regelung enthielt: ,,Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe besondere Entgeltbestand- teile geknüpft waren und diese in der Entgeltordnung zum TV-L in geringerer Höhe entsprechend vereinbart sind, wird die hieraus am 1. Januar 2012 bestehende Differenz unter den bisherigen Voraussetzungen als Besitzstandszulage so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für den besonderen Entgeltbestandteil nach bisherigem Recht weiterhin bestehen; § 9 Absatz 4 bleibt unberührt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn besondere Entgeltbestandteile in der Entgeltordnung zum TV-L nicht mehr vereinbart sind."

Eine solche Vereinbarung fehlt in den aktuellen Überleitungsregelungen.

Isie

Zitat von: TV-Ler in 12.09.2019 15:59
Zitat von: Wastelandwarrior in 12.09.2019 15:55
Dann jetzt doch: Spid hat rein vom Wortlaut recht. Allerdings wiederspricht dies dem Sinn und Zweck der Regelung, daher ist die von der TdL nach innen kommunizierte Regelung die von TV-Ler.
Na, sach ich doch die ganze Zeit ...  ;)

Ich schließe mich an. Notfalls werden die Gerichte es richten.

Spid

Ich denke nicht, daß es da zu relevanter Rechtsprechung kommen wird - leider.

Blume

Mit welcher rechtlichen Begründung sollte ich deiner Meinung nach einen Brief an die Personalabteilung schicken und die Ansprüche geltend machen?

Die Tarifparteien haben es einfach nicht auf die Reihe gebracht das anständig zu klären.

Leidtragender ist wie immer der Angestellte....





Zitat von: Isie in 29.02.2020 13:37
Zitat von: Blume in 28.02.2020 12:37
Ich kann nur Spid Ausführungen Recht geben.

Meine Personalabteilung hat mir mitgeteilt.

Die Entgeltgruppenzulage nicht dazugerechnet wird.

also heißt es nach der Höhergruppierung, altes Gehalt  9a/4 plus 180 Euro Garantiebetrag.

Keine Entgeltgruppenzulage mehr!
Richtig, keine Entgeltgruppenzulage mehr. Aber Entgeltzahlung in der Höhe, wie sie vor der Höhergruppierung zustand, also zusammengesetzt aus Tabellenentgelt und Entgeltgruppenzulage aus der bisherigen Entgeltgruppe. Und zusätzlich steht der Garantiebetrag zu.

https://vdstra.de/wp-content/uploads/2020/02/M%C3%B6glichkeit-der-H%C3%B6hergruppierung-im-L%C3%A4nderbereich-TV-L.pdf

Es kann natürlich sein, dass dein Arbeitgeber bei seiner Rechtsauffassung bleibt. Aber du solltest trotzdem deinen Anspruch auf Nachzahlung schriftlich geltend machen.

TV-Ler

Zitat von: Blume in 02.03.2020 08:16
Mit welcher rechtlichen Begründung sollte ich deiner Meinung nach einen Brief an die Personalabteilung schicken und die Ansprüche geltend machen?
Unter Verweis auf die Durchführungshinweise der TdL.
Dein AG soll sich gefälligst an die eigene Auslegung des TV halten ...

Spid

Die aber keine rechtliche Wirkung entfalten...

Blume

Das ist der Durchführungshinweis für Bayern.


6. Besonderheiten bei Entgeltgruppenzulagen bzw. Besitzstandszulagen nach §§ 9 oder 17 Absatz 5 Satz 2 TVÜ-Länder
Sofern in der bisherigen Entgeltgruppe eine Entgeltgruppenzulage oder eine Besitz-standszulage nach §§ 9 oder 17 Absatz 5 Satz 2 TVÜ-Länder zustand, ist diese bei einer Höhergruppierung zwar nicht bei der Stufenzuordnung, aber bei der anschlie-ßenden Bestimmung der Höhe des Entgelts zu berücksichtigen (§ 17 Absatz 4 Satz 2 2. Teilsatz TV-L).
Beispiel 9:
Eine Beschäftigte ist nach EG 9a Fallgruppe 1 des Teils II Abschnitt 22 Unterabschnitt 2 ein-gruppiert und am 1. Januar 2020 der Stufe 2 zugeordnet (3.227,32 € zzgl. Entgeltgruppenzulage 101,57 € = 3.328,89 €).
Auf ihren Antrag wird die Beschäftigte rückwirkend zum 1. Januar 2020 nach § 29d Absatz 2 TVÜ-Länder in die EG 9b höhergruppiert.
Dort wird sie der Stufe 2 (3.227,32 €) zugeordnet. Aufgrund des negativen Unterschiedsbetrags zum bisherigen Entgelt (3.227,32 € + 101,57 € = 3.328,89 €) von -101,57 € kommt an sich der Garantiebetrag von 180 € zum Tragen. Dieser steht neben dem ,,bisherigen Entgelt" in EG 9a Stufe 2 aber nur in Höhe von 0 € zu, da er auf den Unterschiedsbetrag bei fiktiver stufengleicher Höhergruppierung (3.227,32 € ./. 3.227,32 € = 0 €) begrenzt ist.
Das Entgelt beträgt also wie bisher 3.328,89 €.
Zur weiteren Stufenlaufzeit in der EG 9b Stufe 2 siehe 3.



TV-Ler

Zitat von: Spid in 02.03.2020 08:38
Die aber keine rechtliche Wirkung entfalten...
Klar. Solange aber der AG auf dieser Grundlage zahlt, ist das erstmal egal. Und sobald die jeweilige Stufenlaufzeit durchlaufen ist, ist es auch egal ob er es sich anders überlegt ...

Spid

Sicher. Es läßt sich aber kein Anspruch ableiten.

TV-Ler

Zitat von: Spid in 02.03.2020 09:19
Sicher. Es läßt sich aber kein Anspruch ableiten.
Jedenfalls kein tariflicher Anspruch. Aber es reicht ja erstmal völlig hin, wenn der AG sich an die eigene Auslegung des TV hält ...

Spid

Ja. Besser wäre es aber, wenn die TVP Regelungen vereinbarten, deren Regelungsgehalt tatsächlich dem entspricht, was die TVP wohl regeln wollten.

Bytez

Zitat von: Isie in 31.01.2020 11:28
Nach § 29d Absatz 1 TVÜ-L sind Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2019 hinaus fortbesteht, und die am 1. Januar 2020 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, für den Fall, dass sich für sie eine höhere Eingruppierung ausschließlich aufgrund der zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L ergibt, für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert.

Die Formulierung, dass sie für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert sind, ist eine Bestandsschutzregelung, die bedeutet, dass die Tarifautomatik in Bezug auf die neugefasste Entgeltordnung ausgesetzt wird und dass sie in der bisherigen Entgeltgruppe verbleiben, in die sie nach der bisherigen Fassung der Entgeltordnung eingruppiert waren. Die bisherige Fassung der Entgeltordnung gilt insoweit weiter. Siehe hierzu BAG vom 28.02.2018, 4 AZR 816/16.

Da die bisherige Fassung der Entgeltordnung den Anspruch auf die Entgeltgruppenzulage begründete, steht diese für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeut weiter zu, sofern kein Antrag nach § 29 d Abs. 2 TVÜ-L gestellt wird.


Das habe ich letztens auch gelesen, verstehe es aber nicht...

Ich bin Techniker in der E7/4 und meine Tätigkeitsbeschreibung ist seit Jahren gleichgeblieben. Heißt das jetzt das ich keinen Anspruch auf die E8 hab? (Antwort auf meinen Antrag war von der PA: "Wir warten noch auf Infos aus dem Ministerium wie das alles durchzuführen ist")...

Spid

Ein Antrag auf Höhergruppierung führt rückwirkend zum 01.01.20 in E8. Ohne Antrag verbleibst Du für die Dauer unverändert auszuübender Tätigkeit in E7.