Nein, sie sind nach überhaupt keinen Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert, sondern für die Dauer unverändert auszuübender Tätigkeit in ihrer bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert, siehe §29d Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L. Wenn die TVP hätten einen Bestandsschutz für sonstige Entgeltbestandteile vereinbaren wollen, hätten sie das, wie bereits bei der Überleitung 2012 mit §29a Abs. 2 Satz 3 f. TVÜ-L geschehen, getan. Mithin ergibt sich sowohl aus der Tarifgeschichte als auch aus der Gesamtschau der tariflichen Normen als auch aus dem Wortlaut der tariflichen Regelungen selbst, daß für weitere Entgeltbestandteile kein Bestandsschutz vereinbart worden ist. Auch in ähnlichen Fällen der Vergangenheit, bspw. der Überleitung in die EGO VKA 2017 wurde mit §29a Abs. 4 TVÜ-VKA und zuvor 2014 beim Bund, worauf sich die Masse der Rechtsprechung bezieht, mit §25 Abs. 4 TVÜ-Bund eine entsprechende Regelung vereinbart. Da „weil die TVP zu blöd waren“ keine Auslegungsregel ist, bleibt es beim fehlenden Bestandsschutz. Bestenfalls dient die Großzügigkeit einiger AG, deutlich über das Tarifergebnis hinauszugehen, entweder für die Nutzlosigkeit der beteiligten Gewerkschaften oder dafür, welche Berufsgruppen von diesen nicht vertreten werden.