Verbesserung Techniker / Meister

Begonnen von Marten, 05.03.2019 20:56

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Spid

Also gehört die Entgeltgruppenzulage nicht zur Entgeltgruppe, sondern stand in einigen Fallgruppen der Entgeltgruppe zu - und vereinbart ist ein Bestandsschutz für die Entgeltgruppe.

Isie

Wenn man die Tätigkeitsmerkmale der betreffenden Fallgruppe der Entgeltgruppe in der EGO, Stand 01.01.2020, liest, stellt man fest, dass sie nicht mehr zur Tätigkeit passen. Die betreffenden EG 9a-Beschäftigten sind also nicht nach der EGO Stand 01.01.2020, sondern nach der EGO Stand 31.12.2019 eingruppiert. Und dort ist die EGZ geregelt. Dass sie in ihrer alten EG bleiben, wenn sie keinen Höhergruppierungsantrag stellen, ist im TVÜ-L geregelt. Und damit kann man nicht behaupten, dass die TVP keine Regelung getroffen haben. Die getroffene Regelung mag etwas unklar sein, aber trotzdem ist sie auslegungsfähig. Du legst sie wie üblich sehr restriktiv zum Nachteil der Arbeitnehmer aus, einige Arbeitgeber legen sie dagegen offensichtlich zu Gunsten der Arbeitnehmer aus. Die Gerichte mögen entscheiden.

Spid

Nein, sie sind nach überhaupt keinen Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert, sondern für die Dauer unverändert auszuübender Tätigkeit in ihrer bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert, siehe §29d Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L. Wenn die TVP hätten einen Bestandsschutz für sonstige Entgeltbestandteile vereinbaren wollen, hätten sie das, wie bereits bei der Überleitung 2012 mit §29a Abs. 2 Satz 3 f. TVÜ-L geschehen, getan. Mithin ergibt sich sowohl aus der Tarifgeschichte als auch aus der Gesamtschau der tariflichen Normen als auch aus dem Wortlaut der tariflichen Regelungen selbst, daß für weitere Entgeltbestandteile kein Bestandsschutz vereinbart worden ist. Auch in ähnlichen Fällen der Vergangenheit, bspw. der Überleitung in die EGO VKA 2017 wurde mit §29a Abs. 4 TVÜ-VKA und zuvor 2014 beim Bund, worauf sich die Masse der Rechtsprechung bezieht, mit §25 Abs. 4 TVÜ-Bund eine entsprechende Regelung vereinbart. Da ,,weil die TVP zu blöd waren" keine Auslegungsregel ist, bleibt es beim fehlenden Bestandsschutz. Bestenfalls dient die Großzügigkeit einiger AG, deutlich über das Tarifergebnis hinauszugehen, entweder für die Nutzlosigkeit der beteiligten Gewerkschaften oder dafür, welche Berufsgruppen von diesen nicht vertreten werden.

Isie

Mögen die Arbeitsgerichte entscheiden. Sobald ein Arbeitgeber deiner Rechtsauffassung folgt und eine größere Anzahl von Beschäftigten hat, die unter die Regelung fallen und keinen Höhergruppierungsantrag stellen, dürfte es so weit sein.

Capo

Mal ne Frage. Im TVÜ §29d steht das die besonderen Stufenregelungen bestehen bleiben. Heißt das wenn ich keinen Antrag stelle bleibe ich in der 9a in der Fassung bis zum 31.12.2019 mit den verlängerten Stufenlaufzeiten, natürlich nur wenn ich unter den Teil 22 der EGO falle.

Spid

In der E9a gibt es keine abweichenden Stufenlaufzeiten.

Capo

Stimmt, der Wegfall der besonderen  Stufenlaufzeiten war ja vor dem 31.12.19

Capo

Aber warum dann der Hinweis das besondere Stufenlaufzeiten bestehen bleiben.

Spid

Es gab nicht nur in der E9 besondere Stufenlaufzeiten.

Padre

#894
ich in BW Gehaltsstufe 9a / 5 +. BVgz ab 01.01.2021 in Stufe 6. Zur Zeit €:

Ea9 / 5 = 3781,78
BVgz   =    145,99

Höhergruppierungsantrag gestellt und ab 31.08. umgeschlüssig.

Jetzt €:
E9b / 4               = 3781,78
Garantiebetrag =    180,00 für 4 Jahr bis ich in Stufe 5 komme. Nicht dauerhaft!!

Laut LBV/BW, beginnt meine Stufenzeit von neuem. Das heißt ich benötige weitere 9 Jahre um in 9b Stufe 6 zu gelangen. Alle Zulagen wie Entgeltgruppen oder BVgz. werden gestrichen. Weil es kein Rechtsabspruch nach TVL gibt.

Kurzum rückwirkend zum 01.01.2020 muss ich die BVgz145,99 x 8 zurückzahlen und bekomme Rückwirkend den Garantiebetrag von 180,00 x 8.

Das bedeutet 34,01 € Gewinn (klar Brutto) je Monat und Rückstufung von 5 auf 4 und erneut 4 Jahr in Stufe 4 und 5 Jahr in Stufe 5 (9 Jahre) bis ich die 9b/6 erreiche.

Das ist wohl fakt, und so wird der Durchführungshinweis auch in BW und an unserer Hochschule umgesetzt. Auch der Stichtag 01.01.2021 bei der ich in Stufe 6 gekommen wäre bringt nichts. D ist auf Grund meines Antrags gelöscht. Meine Zeiten von 5 Jahr in 9a Stufe 5 werden genullt.

Somit hat Spid Recht. Sture und  TVL konforme Umschlüssellung. Nach einer Höhergruppierungantrag nach TVL 29 entfallen die Zulagen.


Mücke

ZitatAlle Zulagen wie Entgeltgruppen oder BVgz. werden gestrichen.
Bei mir (NRW) war es so, dass die Entgeltgruppenzulage zwar gestrichen wurde, allerdings wurde sie bei Ermittlung der Stufe in 9b berücksichtigt. Das bedeutet, dass ich von 9a/4 mit EGZ in 9b/4 ohne EGZ gekommen bin.

Grüße!

ITechniker

Zitat von: Mücke in 07.09.2020 07:47
ZitatAlle Zulagen wie Entgeltgruppen oder BVgz. werden gestrichen.
Bei mir (NRW) war es so, dass die Entgeltgruppenzulage zwar gestrichen wurde, allerdings wurde sie bei Ermittlung der Stufe in 9b berücksichtigt. Das bedeutet, dass ich von 9a/4 mit EGZ in 9b/4 ohne EGZ gekommen bin.

Grüße!
Das ist bei uns (auch NRW) nicht berücksichtigt worden, Stufenermittlung anhand der Grundentgelts ohne Zulagen.

Dafür gab es ein anderes Highlight: Bei uns wurden vier verschiedene Varianten bei der Überleitung angewendet. Keine Zulage, Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags, Zulage in Höhe der Entgeltgruppenzulage 2019 und Zulage in Höhe der Entgeltgruppenzulage2020. Aktuell versuchen sie es zumindest hinzubekommen, dass alle Kollegen mit gleicher Tätigkeit zumindest die gleiche Zulage bekommen. Ob das dann die richtige sein wird, wird sich zeigen. Wenn ich in der Qualität arbeiten würde...

Padre

#897
Die Frage ist, kann man klagen und nach was soll man klagen? Das TVL, so die Aussage vom LBV BW ist ganz klar geregelt. Es gibt keine rechtsanspruch auf Zulagen, weil diese seit 2020 nicht mehr im TVL berücksichtigt ist. Jede freiwillie Zulage wird von der Dienststelle angewiesen. Das heißt dann sicherlich, der eine bekommt es und hat glück bzw. eine wohlwollende Auslegung und der andere bekommt es nicht somit eine TVL konforme Auslegung.

Das kann dann bedeuten, das Techniker mit gleichen Fallgruppen und identischen Vorraussetzungen in der Hochschule X ein anders Entgelt hat als der andere Techniker an der Hochschule Y und das im selben Bundesland.

Das ist doch mehr als scheiße.

Ps.: Stimmt diese Matrix?
https://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/allg/hoehergruppierung.html

Spid

Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage, auf die sich Anspruch und Klage stützen ließen. Ich habe hier ja ellenlang die Versäumnisse der TVP und deren Rechtsfolgen ausgeführt - während es ja ein paar Schlaumeier gab, die der Auffassung waren, die Durchführungshinweise würden das heilen. Tun sie eben nicht.

WasDennNun

Zitat von: Padre in 07.09.2020 15:04
Das kann dann bedeuten, das Techniker mit gleichen Fallgruppen und identischen Vorraussetzungen in der Hochschule X ein anders Entgelt hat als der andere Techniker an der Hochschule Y und das im selben Bundesland.

Das ist doch mehr als scheiße.
Nö, nur für den einen, für den anderen nicht!