Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Niedrigere Eingruppierung während der Probezeit
TomBW:
--- Zitat von: Pietclock am 06.03.2019 21:44 ---
--- Zitat ---Bei mir ist in § 4 noch genannt: "Der Arbeitgeber ist berechtigt, der/dem Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen."
--- End quote ---
Das steht bei mir auch drin, aber nirgendwo ist irgendeine Tätigkeit beschrieben...
Diese anderen Unterlagen habe ich auch alle. Aber wie gesagt, außer dem Satz zum dem Sachbearbeiter gibt es absolut nichts was meine Tätigkeit, die von mir sozusagen auszuüben ist, beschrieben wird. Und ich bin deutlich länger als die Probezeit dabei ... sowas lassen sie halt offenbar gerne schleifen.
Es gibt hier einen Geschäftsverteilungsplan, daraus geht aber nicht die Tätigkeit des einzelnen Mitarbeiters hervor. Dann gibt es noch einen Arbeitsverteilungsplan, da steht dann jeder einzelne drin, allerdings immer noch derart allgemein, da fallen unter bestimmte Punkte Leute, das geht von E5 bis E11.... Und ne genaue Beschreibung ist das ja auch nicht.
--- End quote ---
Ein Arbeitsverteilungsplan ist bei uns meines Wissens nicht vorgesehen. Der Geschäftsverteilungsplan wird wahrscheinlich so die "groben" Tätigkeiten der einzelnen Mitarbeiter aufzeigen. Zum Beispiel in meinem Fall "Herr... : Disposition der Ausbildung", beim nächsten "Herr... Organisation der Ausbildung", "Frau... Sekretariat" usw.
Da es sich in meinem Fall um eine kleinere Behörde mit einem vergleichsweisen kleinen Team handelt, wird das wohl auch so "detailliert" möglich sein.
Ein Arbeitsverteilungsplan ist bei uns meines Wissens nicht geplant.
TomBW:
Heute habe ich noch ein Gespräch mit dem Verwaltungsleiter bzgl. dieser Thematik geführt. Er meinte, dass ich beim Kollegen zur Mitarbeit eingeteilt bin. Deshalb entspricht meine ausgeübte Tätigkeit auch den derzeitig auszuübenden Tätigkeiten und daher auch nur der E5 (=gründliche Fachkenntnisse benötigt). Die vielseitigen Fachkenntnisse für die E6 habe ich wohl erst nach der mehrmonatigen Einarbeitungszeit (zufälligerweise = Probezeit). Und durch die "Unterstellung zur Mitarbeit" beim Kollegen, fallen nicht mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge an, die den Tätigkeitsmerkmalen der E6 entsprechen (§12 Abs. 1 S. 4 TV-L)
Aber hier bezieht er sich doch wieder auf mich persönlich und nicht auf die Tätigkeitsmerkmale oder?
Übertragung von höherwertigen Aufgaben in geringerem Umfang:
Als ich ihn auf die ausdrückliche Form dieser Vorgehensweise aufmerksam machte, meinte er dass er mir vor Abschluss des Arbeitsvertrages per E-Mail mitgeteilt hat, dass eine niedrigere Eingruppierung während der Probezeit aufgrund mangelnder Berufserfahrung erfolgt. Ich entgegnete dann, dass dies nach dem TV-L alleine kein Grund für diese Vorgehensweise darstellt (Eingruppierung richtet sich ja nach den Tätigkeitsmerkmalen).
Da hat er nichts dagegen gesagt, aber meinte dann das dies spätestens bei Dienstantritt mündlich mitgeteilt wurde und nach gesundem Menschenverstand eine mündliche Abrede reicht, da sonst ja jede Arbeitsanweisung schriftlich erfolgen müsste.
Wir waren uns dann jedoch beide nicht sicher, ob dies auch als ausdrücklich zu verstehen ist.
Auf das NachwG habe ich noch hingewiesen und er meinte, dass der Arbeitsvertrag ja vorliegt. Ich habe auf die "Charakterisierung oder kurze Beschreibung", Schriftform und die Frist von einem Monat hingewiesen. Er stimmte mir dann zu, dass dies nicht erfolgt ist.
Anschließend zeigte er mir einen Entwurf meiner Tätigkeitsbeschreibung, die weiterhin zur Überprüfung beim Ministerium vorliegt. Hier wird zwar erwähnt, welche Aufgaben ich wahrnehme und auch in welchem Umfang aber dieses Dokument ist "Gültig ab 01.03.2019".
Könnte man sich da nun nicht in Frage stellen was in den ersten zwei Monaten war und hat das möglicherweise Auswirkung auf diese ganze Geschichte?
Übrigens: Der Verwaltungsleiter nimmt es mir nicht übel, dass ich diese Anfragen stelle. Er findet es sogar ein wenig sympathisch, dass ich diese ganze Thematik hinterfrage. Er ist bei meiner Eingruppierung letztendlich an das Ministerium gebunden und gibt teils die Begründungen von diesem weiter.
Weiterhin meinte er, dass ich mir wegen der Probezeit keine Sorgen machen müsse solange der Vorgang in der Probezeit bei ihm bleibt. Sprich: Beendigung der Probezeit eher unwahrscheinlich.
Spid:
Es ist unbeachtlich, ob Du die benötigten Fachkenntnisse besitzt - sie müssen für die Tätigkeit erforderlich sein. Wenn man die Aufgabenübertragung nur irgendwie mündlich zwischen Tür und Angel macht, anstatt sie schriftlich zu übertragen, muß man sie halt nach spätestens einem Monat niederschreiben und dem AN übergeben, ansonsten handelt man rechtswidrig. Hinzu tritt, daß das Tätigkeitsmerkmal der gründlichen, vielseitigen Fachkenntnisse auch erst bei der Gesamtbetrachtung (gründliche Fachkenntnisse in mehreren Arbeitsvorgängen aus unterschiedlichen Verwaltungs-/Rechtsbereichen) festgestellt werden kann. Die Steigerung der Fachkenntnisse von gründlichen zu gründlichen, vielseitigen Fachkenntnissen ist zudem eine Steigerung in der Breite, nicht in der Tiefe. Mithin hätte die Beschneidung der Breite der Tätigkeiten (statt Reisekosten, Lehrgangsplanung und Nebenamtlervergütung nur Reisekosten) die beabsichtigte Wirkung, die beschriebene Ausgestaltung jedoch nicht.
TomBW:
--- Zitat von: Spid am 07.03.2019 17:58 ---Es ist unbeachtlich, ob Du die benötigten Fachkenntnisse besitzt - sie müssen für die Tätigkeit erforderlich sein. Wenn man die Aufgabenübertragung nur irgendwie mündlich zwischen Tür und Angel macht, anstatt sie schriftlich zu übertragen, muß man sie halt nach spätestens einem Monat niederschreiben und dem AN übergeben, ansonsten handelt man rechtswidrig. Hinzu tritt, daß das Tätigkeitsmerkmal der gründlichen, vielseitigen Fachkenntnisse auch erst bei der Gesamtbetrachtung (gründliche Fachkenntnisse in mehreren Arbeitsvorgängen aus unterschiedlichen Verwaltungs-/Rechtsbereichen) festgestellt werden kann. Die Steigerung der Fachkenntnisse von gründlichen zu gründlichen, vielseitigen Fachkenntnissen ist zudem eine Steigerung in der Breite, nicht in der Tiefe. Mithin hätte die Beschneidung der Breite der Tätigkeiten (statt Reisekosten, Lehrgangsplanung und Nebenamtlervergütung nur Reisekosten) die beabsichtigte Wirkung, die beschriebene Ausgestaltung jedoch nicht.
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Danke für den Hinweis. Ich werde das Mal ansprechen!
TomBW:
--- Zitat von: Spid am 07.03.2019 17:58 ---Es ist unbeachtlich, ob Du die benötigten Fachkenntnisse besitzt - sie müssen für die Tätigkeit erforderlich sein. Wenn man die Aufgabenübertragung nur irgendwie mündlich zwischen Tür und Angel macht, anstatt sie schriftlich zu übertragen, muß man sie halt nach spätestens einem Monat niederschreiben und dem AN übergeben, ansonsten handelt man rechtswidrig. Hinzu tritt, daß das Tätigkeitsmerkmal der gründlichen, vielseitigen Fachkenntnisse auch erst bei der Gesamtbetrachtung (gründliche Fachkenntnisse in mehreren Arbeitsvorgängen aus unterschiedlichen Verwaltungs-/Rechtsbereichen) festgestellt werden kann. Die Steigerung der Fachkenntnisse von gründlichen zu gründlichen, vielseitigen Fachkenntnissen ist zudem eine Steigerung in der Breite, nicht in der Tiefe. Mithin hätte die Beschneidung der Breite der Tätigkeiten (statt Reisekosten, Lehrgangsplanung und Nebenamtlervergütung nur Reisekosten) die beabsichtigte Wirkung, die beschriebene Ausgestaltung jedoch nicht.
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Eine kurze Frage hätte ich aber noch:
Der Verwaltungsleiter teilte mir ja mit, dass für die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse erfahrungsgemäß eine mehrmonatige Einarbeitungszeit notwendig ist und mir daher die auszuübenden Tätigkeiten nur in Mitarbeit beim Kollegen übertragen sind. Hierdurch entspricht die Wertigkeit meiner Tätigkeit über die Dauer der vereinbarten Probezeit E5, da eben die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L noch nicht erfüllt seien.
Die Gesamtbetrachtung ergibt sich ja aus Satz 5.
Der Verwaltungsleiter kann doch nun begründen, dass ich mit den Tätigkeiten Reisekosten und Vergütung (die ich ja schon "ohne Hilfe" wahrnehme) niemals auf mindestens 50% komme. Wie ist die Mitarbeit bei meinem Kollegen hierbei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale zu betrachten?
Kann ich eben hierbei auf die von dir beschriebene Steigerung in der Breite verweisen?
Vielen vielen Dank an dieser Stelle!
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