§ 8 FPO - Zulassung zur Fortbildungsprüfung
(1) Zur Fortbildungsprüfung ist zugelassen,
1. wer an geeigneten beruflichen Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen hat bzw. teilnimmt oder
2. wer glaubhaft macht, dass er Kenntnisse und Fertigkeiten, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen, in anderer Weise erworben hat.
In Berlin nicht unbedingt notwendig, siehe oben. Aber empfehlenswert.