Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Stufenzuordnung bei mehreren Arbeitsverhältnissen

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Spid:
Wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Arbeitsvertrages kein Arbeitsverhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien besteht, grundsätzlich ja, sonst grundsätzlich nicht.

AlphaOmega:
Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe und auf

AV 1 in der pW von 1,5 Jahren (muss man hier wissen, ob das AV befristet war?)
AV 2 im öD bei A, befristet für 1 Jahr und 6 Monaten
AV 3 nach Ablauf der Befristung wird der AN wieder ohne Unterbrechung bei A eingestellt/weiterbeschäftigt.

zurückkomme, dann müsste man jedem AN der sich gerade in der Situation von AV2 befindet, raten, entweder bei der "Weiterbeschäftigung" darauf zu achten, dass es rechtlich eine Einstellung ist oder den AG wechseln, weil er in beiden Fällen gleich Stufe 3 bekommt.

Gefühlt kann das aber doch einer gerichtlichen Prüfung nicht stand halten, oder? Hier findet ja eine monetäre Schlechterstellung bei Weiterbeschäftigung im Gegensatz zu einer Einstellung statt. Welchen sachlichen Grund sollte es dafür geben?

Spid:
Warum sollten die Tarifvertragsparteien unterschiedliche Sachverhalte nicht unterschiedlich regeln? Wenn die Regelung befristet Beschäftigte benachteiligen würde, wäre höherrangiges Recht verletzt, aber das ist hier ja gerade nicht der Fall.

AlphaOmega:
Wenn in dem Fallbeispiel der AN jetzt tatsächlich nach Beendigung von AV 2 den öffentlichen AG wechselt und der neue öffentliche AG für die Stufenzuordnung § 16 Abs. 2a eranzieht, und den AN der Stufe 2 zuordnet, hat der AN erfolgsaussichten bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage mit welcher er die Stufe 3 begehrt und auf Anwendung von § 16 Abs. 2 Satz 3 besteht?

Spid:
Natürlich. §16 Abs. 2 Satz 3 begründet einen tariflichen Anspruch, von dem zum Nachteil des AN nicht abgewichen werden darf.

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