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Zugang zum höheren Dienst mit 240ECTS Master?
Snooze:
--- Zitat von: Spid am 25.03.2019 14:16 ---Es geht nicht um ein dem Master gleichwertiges Studium - es geht um einen Master.
--- End quote ---
@Spid: Das habe ich natürlich verstanden ;). Vllt. hilft es, einen Blick in den europäischen Qualifikationsrahmen zu werfen. Dort ist der Master als Level 7 ausgewiesen (Bachelor => 6, Promotion => 8 ) welcher dem zweiten Studienzyklus entspricht. D. h., um eine schlüssigen Qualifikationsverlauf nach dem EQR nachzuweisen benötigt man vor dem zweiten Studienzyklus demnach einen ersten Studienzyklus (Bachelor o. gleichwertig). Daran wird sich der öffentliche Dienst mit Blick auf die ECTS auch orientieren. Es sollte klar sein, dass ein Masterabschluss ohne vorherige Studienleistungen (wie bereits geschrieben geht das) nicht einem Unidiplom o. ä. entsprechen kann.
Spid:
Die maßgebliche Qualifikation von der das BBG ausgeht, ist der Master - dieser ist die Maßschnur, er muß nicht einem anderen Abschluß entsprechen, die anderen Abschlüsse müssen ihm entsprechen, siehe die von Dir selbst zitierte Passage. Gemäß der Vereinbarung zwischen KMK und IMK sichert das entsprechende Niveau die Akkreditierung. Diese beinhaltet auch die Zugangsvoraussetzungen, mithin u.a. auch die Möglichkeit einen Master ohne ersten berufsqualifizierenden Abschluß zu machen - was aber auch gar nicht der Punkt ist. Vielmehr geht es ja um BA/MA-Kombinationen mit weniger als 300 CP, z.B. dreijähriger BA mit einjährigem Master. Der Verweis auf EQR/DQR geht im übrigen fehl, da er (wie in sowieso jeder Hinsicht) für den öD absolut unbeachtlich ist - oder ist der Meister seit neuestem hinreichende Bildungsvoraussetzung für den gD?
Snooze:
--- Zitat von: Spid am 25.03.2019 17:56 ---oder ist der Meister seit neuestem hinreichende Bildungsvoraussetzung für den gD?
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Das ist er zweifelsohne nicht, weil er eben nicht gleichwertig sondern "nur" gleichrangig ist...(EQR-Level). Aber diesbzgl. gab es in der Vergangeheit recht interessante Anerkennungsverfahren der in der ehemaligen DDR erworbenen Bildungsvoraussetzungen. Da wurde nämlich genau das geprüft und entweder als geleichwertig oder eben nicht gleichwertig befunden.
--- Zitat von: Spid am 25.03.2019 17:56 ---Vielmehr geht es ja um BA/MA-Kombinationen mit weniger als 300 CP, z.B. dreijähriger BA mit einjährigem Master
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...und das wird mit < 300 CP nicht gelingen (siehe Beiträge). Frage doch einfach mal bei deiner personalbearbeitenden Behörde nach.
Spid:
--- Zitat von: Snooze am 25.03.2019 19:22 ---
--- Zitat von: Spid am 25.03.2019 17:56 ---oder ist der Meister seit neuestem hinreichende Bildungsvoraussetzung für den gD?
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Das ist er zweifelsohne nicht, weil er eben nicht gleichwertig sondern "nur" gleichrangig ist...(EQR-Level). Aber diesbzgl. gab es in der Vergangeheit recht interessante Anerkennungsverfahren der in der ehemaligen DDR erworbenen Bildungsvoraussetzungen. Da wurde nämlich genau das geprüft und entweder als geleichwertig oder eben nicht gleichwertig befunden.
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Die Niveaustufen von DQR und EQR drücken Gleichwertigkeit aus. Wenn Du Dich also auf diese Konstrukte ohne Wert berufen möchtest, mußt Du auch die ihnen innewohnende Aussage hinnehmen - und die lautet auf Gleichwertigkeit.
--- Zitat von: Snooze am 25.03.2019 19:22 ---
--- Zitat von: Spid am 25.03.2019 17:56 ---Vielmehr geht es ja um BA/MA-Kombinationen mit weniger als 300 CP, z.B. dreijähriger BA mit einjährigem Master
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...und das wird mit < 300 CP nicht gelingen (siehe Beiträge). Frage doch einfach mal bei deiner personalbearbeitenden Behörde nach.
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Ich habe keine "personalbearbeitende Behörde" - und auch kein Interesse daran, Beamter zu werden. Ein unspezifischer Verweis auf "Beiträge"ist auch nicht weiter hilfreich, zumal es bislang keinen Beitrag gibt, der die Erfordernis von 300 CP belegt - und das in einem extrem verrechtlichten Bereich.
SPIDerman:
--- Zitat von: Spid am 21.03.2019 16:39 ---Deswegen meine Frage an die Schwarmintelligenz, ob es für die 300 CP irgendeine konkrete Norm gibt.
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Eine derartige Norm existiert in dem hier diskutierten Zusammenhang nicht, allerdings sind Beweise der Nichtexistenz bekanntlich sehr schwierig zu führen, wie jeder Philosoph weiß. Mit Gewissheit lässt sich lediglich feststellen, dass es eine verwaltungsmäßig normierte Erfordernis von 300 ECTS-Punkten für die Zuordnung in die Laufbahnen des höheren Dienstes a priori nur bei Lehramtsstudiengängen gibt (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung v. 01.12.2017 [GMBl 2017 Nr. 54/55, S. 986]). Der User Snooze hat trotzdem recht, wenn er auf die Aussage des BMI verweist. Tatsächlich ist es nämlich so, dass eine pauschale Anerkennung (wie durch den Beschluss der Innenministerkonferenz vom 07.12.2007 impliziert) nicht praktiziert wird. Ohnehin spricht die soeben erwähnte Verwaltungsvorschrift lediglich davon, dass Absolventen eines FH-Masters auch dann zugelassen werden können, wenn der Akkreditierungsbescheid keinen entsprechenden Zusatz (i.e. "Eröffnet den Zugang zum höheren Dienst") enthält. Mithin eine Kann-Bestimmung, von der in der bundesbehördlichen Einstellungspraxis nach Dafürhalten der jeweiligen Amtsleitung durchaus kein Gebrauch gemacht wird. Als Beispiel sei der Höherer Kriminaldienst des Bundes genannt, für den im Ausschreibunsgtext des BKA explizit die Absolvierung eines einschlägigen Masterstudiengangs mit mind. 300 CP (Summe aus Bachelor- und Masterstudiengang) vorausgesetzt wird. Wenn der Ausschreibunsgtext keinerlei Angaben zum Umfang des Masters enthält, dann spricht einiges (aber nicht alles) dafür, dass man sich im guten Glauben an die die KMK- und IMK-Beschlüsse von 2007 bewerben kann, ohne bereits aus formalen Gründen zu scheitern. Von einer vorherigen Anfrage bei der einstellenden Behörde würde ich jedenfalls absehen, nachfragen kann man hinterher immer noch.
Hey Spiddo, alles läuft bei Dir? Habe soeben aus alter Verbundenheit Dein gutes Karma um eins hochgesetzt, damit Du im Equilibrium bist... ;D
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