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Höhergruppierung von EG8 in EG9a

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Spid:
Es fehlt doch bereits am Merkmal "Leiterinnen und Leiter von Kassen", weil Einmannkassen keinen Leiter, sondern einen Verwalter haben. Verwalter von Einmannkassen sind in E5 eingruppiert.

Skedee Wedee:

--- Zitat von: Franke am 22.03.2019 14:03 ---Also eigentlich seh ich das auch wie Manuel.

--- End quote ---

Du siehst es falsch.


--- Zitat von: Franke am 22.03.2019 14:03 ---Also meiner Meinung nach steht es da schwarz auf weiß dass hiermit eine EG9a gerechtfertigt wäre.

--- End quote ---

Nur passt das Schwarz auf Weiß nicht auf den Sachverhalt, da weder Du noch Manuel Leiter einer Kasse im Sinne des TVöD seid, was zunächst einmal Voraussetzung wäre.

Squix:
Ist denn die Anwendung von Teil B Abschnitt XIII unstrittig? Wenn welchen Bundesländern ist auszugehen?

Geht für mich nicht hervor. Unter Anwendung der allg. TM (d. h. hier bei kaufm. Buchführung - Doppik) ist eine Bezahlung nach EG 8 dennoch sportlich, aber grundsätzlich nicht ausgeschlossen.

Bei der Kameralistik ist das natürlich weiterhin wie bereits dargestellt.

Spid:
Tariflich ist es unbeachtlich, ob Doppik oder Kameralistik zur Anwendung kommt.

Squix:
Für die Eingruppierung anhand der richtigen Tätigkeitsmerkmale nach meiner derzeitigen Stand (gerne berichtigen) ist das maßgeblich.

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