Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Höhergruppierung von EG8 in EG9a
Spid:
Es fehlt doch bereits am Merkmal "Leiterinnen und Leiter von Kassen", weil Einmannkassen keinen Leiter, sondern einen Verwalter haben. Verwalter von Einmannkassen sind in E5 eingruppiert.
Skedee Wedee:
--- Zitat von: Franke am 22.03.2019 14:03 ---Also eigentlich seh ich das auch wie Manuel.
--- End quote ---
Du siehst es falsch.
--- Zitat von: Franke am 22.03.2019 14:03 ---Also meiner Meinung nach steht es da schwarz auf weiß dass hiermit eine EG9a gerechtfertigt wäre.
--- End quote ---
Nur passt das Schwarz auf Weiß nicht auf den Sachverhalt, da weder Du noch Manuel Leiter einer Kasse im Sinne des TVöD seid, was zunächst einmal Voraussetzung wäre.
Squix:
Ist denn die Anwendung von Teil B Abschnitt XIII unstrittig? Wenn welchen Bundesländern ist auszugehen?
Geht für mich nicht hervor. Unter Anwendung der allg. TM (d. h. hier bei kaufm. Buchführung - Doppik) ist eine Bezahlung nach EG 8 dennoch sportlich, aber grundsätzlich nicht ausgeschlossen.
Bei der Kameralistik ist das natürlich weiterhin wie bereits dargestellt.
Spid:
Tariflich ist es unbeachtlich, ob Doppik oder Kameralistik zur Anwendung kommt.
Squix:
Für die Eingruppierung anhand der richtigen Tätigkeitsmerkmale nach meiner derzeitigen Stand (gerne berichtigen) ist das maßgeblich.
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