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TV-L Stufenanstieg bzw. vorzeitige Stufenerhöhung

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MoinMoin:

--- Zitat von: Spid am 13.04.2019 07:59 ---Wenn der AG die Feststellung trifft, daß sich der Tätigkeitsbereich eines TB erweitert hat, hat sich mit dieser Feststellung bereits die auszuübende Tätigkeit geändert.

--- End quote ---
Wenn der AG aber nicht diese Feststellung trifft, das zu betreuende Produkt aber ausgeweitet wird (von irgendwelchen subalternen Personal), muss man dann seinen Arbeit niederlegen (natürlich nach Aufforderung beim AG, dass sich ja was geändert hat und er eine Übertragung bestätigen soll  8)), weil man ja nicht mehr das Produkt betreuen darf, weil es ja nicht mehr in dem Bereich der auszuübenden Tätigkeiten fällt, da ja jetzt höherwertige Tätigkeiten damit verbunden wären?


--- Zitat von: Spid am 13.04.2019 08:33 ---Es kommt auf die Zahl der Stellen an, egal ob sie besetzt sind oder die jeweiligen AN sich in einer tatsächlichen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses befinden.

--- End quote ---
Vollzeitstellen, wenn ich dich richtig verstanden habe. Sprich bei obiger Konstellation werden es Ende des Jahres 230% also nüscht mit EG14.
ZUM GLÜCK:
Denn eine Höhergruppierung zum jetzigen Zeitpunkt bedeutet Einkommensverlust (Man fällt auf EG14S2 zurück und die nächsten 9 Jahre weniger verdienen)! Erst wenn man in der Stufe 4 ist, lohnt sich die HG.

MoinMoin:

--- Zitat von: Akira82 am 13.04.2019 08:42 ---Ich danke dir für die Ausführung.

Leider komme ich, selbst mit der Neueinstellung Ende des Jahres, nicht auf drei Vollzeitstellen, somit wird es schwierig mit der Höhergruppierung in die EG 14.

Dann müsste ich jetzt doch noch mal zwecks Zulage und keine vorzeitige Stufenerhöhung mit dem AG sprechen, wobei er mir schon vermittelt hat, dass bei der eigentlich stattfindenden Stufenerhöhung nächstes Jahr, dann neu verhandelt werden müsse. Sonst habe ich ja nur ein Jahr etwas von dem monetärem Vorteil einer vorzeitigen Stufenerhöhung.

--- End quote ---

Wie geschrieben zum Glück!
Insofern wäre die Verkürzung auf Stufe 4 jetzt die richtige Wahl um dann ggfl. eine Zulage und/oder HG zu erwirken.

Akira82:
Du meinst Verkürzung der Stufenlaufzeit und dann im nächsten Jahr noch mal mit einer Zulage verhandeln?

MoinMoin:

--- Zitat von: Akira82 am 13.04.2019 08:50 ---Du meinst Verkürzung der Stufenlaufzeit und dann im nächsten Jahr noch mal mit einer Zulage verhandeln?

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Ja, weil wenn du aus welchem Grund auch immer doch eine HG aus der Stufe 3 heraus bekommst, dann ist es monetär unglücklich.
Allerdings könntest du auch direkt nach der Stufenverkürzung nach eine Zulage verhandeln.
Ich kenne Fälle, die zwei Stufenzulage bekommen, also sind in der EG13s3 und bekommen dann Entgelt der Stufe 5.

Spid:

--- Zitat von: MoinMoin am 13.04.2019 08:44 ---
--- Zitat von: Spid am 13.04.2019 07:59 ---Wenn der AG die Feststellung trifft, daß sich der Tätigkeitsbereich eines TB erweitert hat, hat sich mit dieser Feststellung bereits die auszuübende Tätigkeit geändert.

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Wenn der AG aber nicht diese Feststellung trifft, das zu betreuende Produkt aber ausgeweitet wird (von irgendwelchen subalternen Personal), muss man dann seinen Arbeit niederlegen (natürlich nach Aufforderung beim AG, dass sich ja was geändert hat und er eine Übertragung bestätigen soll  8)), weil man ja nicht mehr das Produkt betreuen darf, weil es ja nicht mehr in dem Bereich der auszuübenden Tätigkeiten fällt, da ja jetzt höherwertige Tätigkeiten damit verbunden wären?
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Das kommt auf den konkreten Sachverhalt an. Ist jemand ausweislich seiner übertragenen Aufgaben für „alle“ EDV zuständig und der AG erhöht die Zahl der Systeme von 5 auf 1500 mit hoher Diversifizierung einschl. vom TB anzuweisenden Fremdfirmen und macht seine Aufgabenerfüllung völlig von diesen abhängig, wird das die Eingruppierung mutmaßlich verändern, sie ist Folge einer Organisationsmaßnahme des AG -> Eingruppierung aufgrund der durch den AG geänderten auszuübenden Tätigkeit. Ist hingegen jemand in der Vervielfältigungsstelle tätig und es wird umgestellt von Matrizenvervielfältigung auf Kopierer mit Vergrößern/Verkleinern usw., handelt es sich um den klassischen Fall nach §13.


--- Zitat ---
--- Zitat von: Spid am 13.04.2019 08:33 ---Es kommt auf die Zahl der Stellen an, egal ob sie besetzt sind oder die jeweiligen AN sich in einer tatsächlichen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses befinden.

--- End quote ---
Vollzeitstellen, wenn ich dich richtig verstanden habe. Sprich bei obiger Konstellation werden es Ende des Jahres 230% also nüscht mit EG14.
ZUM GLÜCK:
Denn eine Höhergruppierung zum jetzigen Zeitpunkt bedeutet Einkommensverlust (Man fällt auf EG14S2 zurück und die nächsten 9 Jahre weniger verdienen)! Erst wenn man in der Stufe 4 ist, lohnt sich die HG.

--- End quote ---

Stufenlaufzeitverkürzung und Höhergruppierung müßte man nur aufeinander abstimmen. Da wir nur die Zahl der besetzten Vollzeitäquivalente kennen und nicht deren planmäßige Anzahl, kann keine Aussage zur Eingruppierung getroffen werden.

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