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Rufdienst
BeamterBR:
--- Zitat von: MoinMoin am 06.05.2019 09:54 ---
--- Zitat von: BorisTBear am 06.05.2019 09:32 ---Die Frage stellt sich, ob dies wirklich als Rufdienst bezeichnet wird?
Für mich hört sich dies nach einem sogenannten "Stand-by-Dienst" an, welcher ausserhalb des Tarifvertrags geregelt wird - zumeist in Form von Betriebs- oder Dienstvereinbarungen. Liegen die denn vor?
Auch ist offen, ob man tatsächlich den ganzen Tag auf einen Anruf warten muss. Gängige "Stand-by-Dienste" sehen nur ein Zeitfenster von 2-3 Stunden der Erreichbarkeit vor. Das hat der Themenersteller nicht klar aufgezeigt. Ich gehe aber von eben diesem aus, da er ja zwei Zeitstunden gutgeschrieben bekommt, wenn er nicht angerufen wird.
--- End quote ---
Warum sollte ein Konstrukt mit dem Nahmen "Stand-by-Dienste" denn keine tarifliche Rufbereitschaft sein?
Ob der AG nur 2-4 Stunden Erreichbarkeit fordert oder mehr ist doch nicht relevant.
Ist es nicht so, dass wenn jemand 4h Rufbereitschaft hat er 4hx12,5% sprich 30 Min Stunden gut geschrieben / ausgezahlt bekommt? Und bei mehr als 12h Bereitschaft dann entsprechend 2-4 Stunden (Je nach Wochentag)?
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Laut Sachverhalt bekommen Sie aber lediglich 2 Stunden gut geschrieben dafür, dass man den ganzen Tag erreichbar ist. Das kann so nicht richtig sein. Entweder wird die Rufbereitschaft angeordnet und die tariflichen Regelungen werden eingehalten oder es ist keine Rufbereitschaft und man kann genauso gut sein Handy ausmachen. Ich würde ganz eindeutig nachfragen ob es als Rufbereitschaft zu verstehen ist und und auf die tariflichen Regelungen hinweisen. Ist es keine Rufbereitschaft würde ich mein Handy ausmachen.
Philipp:
--- Zitat von: Spid am 05.05.2019 10:44 ---Es ist nur dann Bereitschaft (§7 Abs. 3 TVÖD) wenn der AG den Ort, an dem sich der TB aufhält, bestimmt. Ansonsten ist es Rufbereitschaft (§7 Abs. 4 TVÖD). Rufbereitschaft wird nach §8 Abs. 3 TVÖD vergütet.
--- End quote ---
Das will ich gerne einmal aufgreifen:
Wie genau ist "Ort" definiert?
Wir haben eine Rufbereitschaft, die zwar keinen exakten Aufenthaltsort vorgibt (zum Beispiel Büro, oder Zuhause) aber die eine ständige Erreichbarkeit, und Einsatzbereitschaft im Stadtgebiet innerhalb von 45 Minuten vorschreibt.
Man ist also schon örtlich gebunden, aber definiert über einen zeitlichen Rahmen.
Fällt das dann unter den §7?
Vergütung erfolgt über eine Pauschale Stundengutschrift für eine Woche Rufbereitschaft.
MoinMoin:
--- Zitat von: BeamterBR am 06.05.2019 10:52 ---Laut Sachverhalt bekommen Sie aber lediglich 2 Stunden gut geschrieben dafür, dass man den ganzen Tag erreichbar ist. Das kann so nicht richtig sein.
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Doch kann, wenn man die Anweisung hat am Montag von 0:30- 23:30 erreichbar zu sein, dann erhält man 2 h gut geschrieben (so habe ich zumindest die tarifliche Regelung verstanden)
--- Zitat --- Entweder wird die Rufbereitschaft angeordnet und die tariflichen Regelungen werden eingehalten oder es ist keine Rufbereitschaft und man kann genauso gut sein Handy ausmachen. Ich würde ganz eindeutig nachfragen ob es als Rufbereitschaft zu verstehen ist und und auf die tariflichen Regelungen hinweisen. Ist es keine Rufbereitschaft würde ich mein Handy ausmachen.
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Du würdest also eine Arbeitsverweigerung machen. Bzw. arbeitsrechtlich erlaubte Anweisungen missachten?
Was zu machen wäre, eben die korrekte tarifliche Bezahlung einzufordern und einzuklagen, alles andere ist dünneres Eis.
Spid:
--- Zitat von: Philipp am 06.05.2019 11:13 ---
--- Zitat von: Spid am 05.05.2019 10:44 ---Es ist nur dann Bereitschaft (§7 Abs. 3 TVÖD) wenn der AG den Ort, an dem sich der TB aufhält, bestimmt. Ansonsten ist es Rufbereitschaft (§7 Abs. 4 TVÖD). Rufbereitschaft wird nach §8 Abs. 3 TVÖD vergütet.
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Das will ich gerne einmal aufgreifen:
Wie genau ist "Ort" definiert?
Wir haben eine Rufbereitschaft, die zwar keinen exakten Aufenthaltsort vorgibt (zum Beispiel Büro, oder Zuhause) aber die eine ständige Erreichbarkeit, und Einsatzbereitschaft im Stadtgebiet innerhalb von 45 Minuten vorschreibt.
Man ist also schon örtlich gebunden, aber definiert über einen zeitlichen Rahmen.
Fällt das dann unter den §7?
Vergütung erfolgt über eine Pauschale Stundengutschrift für eine Woche Rufbereitschaft.
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Das BAG hat in verschiedenen Entscheidungen besonders kurze Reaktionszeiten (8, 20, 25 Minuten) als der Rufbereitschaft zuwiderlaufend beurteilt. Aus den Ausführungen kann geschlossen werden, daß es auch Zeiten von weniger als 35 Minuten bis zur Arbeitsaufnahme als zu kurz bemessen bewerten würde. Ob 45 Minuten noch als Rufbereitschaft zu bewerten wären, kann nur gemutmaßt werden. Hier käme es auch darauf an, wie die "Einsatzbereitschaft im Stadtgebiet innerhalb von 45 Minuten" zu verstehen ist: muß der AN innerhalb der Zeit lediglich das Stadtgebietes erreichen und dort Einsatzbereitschaft herstellen oder muß er eine jeweils bestimmte, nicht im Vorhinein feststehende Stelle im Stadtgebiet erreichen und dort Einsatzbereitschaft herstellen? Im ersteren Fall hielte ich das durchaus für Rufbereitschaft, letzteres kann - je nach Größe des Stadtgebiets - sehr wohl bereits Bereitschaftsdienst darstellen.
andi1504:
Nach der Schilderung des TE denke ich nicht, dass sich der AG tarifkonform verhält.
Zum einen wird nach § 8 Abs. 3 die Pauschale "bezahlt" und nicht dem Stundenkonto gutgeschrieben. Zum anderen scheint der TE die zwei Stunden nicht zu bekommen wenn er angerufen wird und die Arbeit aufnehmen muss.
Darüber hinaus wären, im Falle des tatsächlichen Einsatzes, die geleisteten Stunden als Überstunden (§ 8 Abs. 3 Satz 4) zu bezahlen. Das scheint wohl auch nicht zu geschehen.
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