Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Rufdienst
MoinMoin:
Ergänzende Frage, bitte um Einschätzungen:
Haben die Gerichte den normalen Arbeitsweg der betroffenen Angestellten in irgendeiner weise berücksichtigt/betrachtet?
Wenn jemand 60 min Fahrtweg zur Arbeit hat und der AG eine Rufbereitschaft mit Reaktionszeit von 45 min am regelmäßigen Arbeitsplatz anordnet, dann ist dies ja durchaus für einen solchen AN ein Problem (insbesondere nachts).
Fällt das unter persönliches Pech? Könnte der AG den AN abmahnen, wenn er bei einem Einsatz sich umgehend von zu Hause zur Arbeitsstelle aufmacht, diesen aber erst nach 60 min erreicht?
Spid:
Das BAG hat den Arbeitsweg in seine Erwägungen mit einbezogen, der Umstand, die Rufbereitschaft nicht in der eigenen Wohnung verbringen zu können, steht aber per se einer Rufbereitschaft nicht entgegen.
mumble:
--- Zitat von: Spid am 06.05.2019 09:52 ---Da es eine abschließende, tarifliche Regelung für diesen Sachverhalt gibt, ist er weder einer Dienst- noch einer Betriebsvereinbarung zugänglich.
--- End quote ---
Seh ich bei uns in Bayern aber anders. Laut Kommentierung ist die Anordnung von Rufbereitschaft eine Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit die der Mitbestimmung nach Art. 75 Abs. 4 Nr. 1 unterliegt (Verweis auf BVerwG Beschl. v.4.9.12 - 6 P10.11). Somit ist auch die Möglichkeit einer Dienstvereinbarung nach Art. 73 eröffnet.
Spid:
Die Möglichkeit einer Dienstvereinbarung ist für genau den mitbestimmungspflichtigen Beteiligungstatbestand eröffnet - nicht für die Sachverhalte, die der Tarifvertrag bereits abschließend regelt.
BeamterBR:
--- Zitat von: MoinMoin am 06.05.2019 11:17 ---
--- Zitat von: BeamterBR am 06.05.2019 10:52 ---
--- Zitat --- Entweder wird die Rufbereitschaft angeordnet und die tariflichen Regelungen werden eingehalten oder es ist keine Rufbereitschaft und man kann genauso gut sein Handy ausmachen. Ich würde ganz eindeutig nachfragen ob es als Rufbereitschaft zu verstehen ist und und auf die tariflichen Regelungen hinweisen. Ist es keine Rufbereitschaft würde ich mein Handy ausmachen.
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Du würdest also eine Arbeitsverweigerung machen. Bzw. arbeitsrechtlich erlaubte Anweisungen missachten?
Was zu machen wäre, eben die korrekte tarifliche Bezahlung einzufordern und einzuklagen, alles andere ist dünneres Eis.
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Du würdest also eine Anfrage des Arbeitsnehmers, ob es sich um die tarifliche Rufbereitschaft handelt, der anschließenden Beantwortung dieser Frage mit "Nein" und die daraus folgende Konsequenz der Abschaltung des eigenen Mobiltelefones während einer verneinten Rufbereitschaft als Arbeitsverweigerung bezeichnen?
So waren meine Ausführungen zu verstehen.
Sollte der AG sagen, dass es Rufbereitschaft ist, aber nicht das Entgelt in dieser Höhe zahlen wollen bleibt natürlich letzlich nur der Klageweg. Von einer Bezahlung insbesondere bei Inanspruchnahme nach §8 Abs. 1 TVÖD war nie die Rede im Sachverhalt. Es klang viel mehr so als wenn der Arbeitgeber so die reguläre Arbeit erwartet.
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