Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Eingruppierung eines Bauhofleiters
DK:
--- Zitat ---Wenn es eine Verwaltungstätigkeit nach Entgeltordnung Teil A Abschnitt I Ziffer 3 ist greift die Vorbemerkung Nr. 7 zur Entgeltordnung. Diese regelt u.a. für Schleswig-Holstein bestimmte Anforderungen an die Person.
--- End quote ---
Das ist ja genau der Punkt, laut (externer und von den Bürgermeistern unterschriebenen) Stellenbeschreibung ist es genau dieses, nur ist die Personalabteilung der Meinung die Tätigkeit ist trotzdem den handwerklichen Tätigkeiten zuzuordnen auch wenn die Vorbemerkung Nr. 2 gilt, wendet die Personalabteilung Vorbemerkung Nr.3 an. Vorbemerkung Nr. 7 ist im übrigen erfüllt.
DK:
Durch Vertrag mit dem Amt hat die Gemeinde diese Aufgabe (leider) dem Amt übergeben.
Flausi:
Wenn eine externe Stellenbewertung - ich nehme an im Auftrag des AG-zu dem Ergebnis gekommen ist und du dies zu 100 % weißt dass dort eine EG 9a raus gekommen ist, würde ich mich beim Bürgermeister darauf berufen. Wenn es bei der Stellenbewertung zu einer EG9 gekommen ist, greift die Tarifautomatik: Du bist in EG 9a einzugruppieren.
Einzelmeinungen oder Neiddebatten sind irrelevant.
Wenn dies nicht umgesetzt wird, würde ich den notwendigen Druck aufbauen! Bürgermeister, Verdi, Schreiben deines Rechtsanwaltes...etc.
Spid:
Auch Stellenbewertungen sind irrelevant für die Eingruppierung.
nichts_tun:
Aber sie helfen dem AG eine Rechtsmeinung zur Eingruppierung zu bilden.
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