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Sekretärin mit Bachelor

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dmmx:
Dann sind also die meisten Ärzte zu hoch eingruppiert? ;-?
Spaß beiseite: so lange die Tätigkeiten sauber (als AV)  voneinander abgegrenzt sind, ist das sicher korrekt. Wenn der TB aber selbst entscheiden muss, wann er welche Kenntnisse und Fertigkeiten einzusetzen hat bzw. dies nicht von Vorneherein klar ist, wird es nach der Rechtsprechung des BAG schwierig, die niedrigere Eingruppierung zu halten. Stichwort: Vorhaltung von Kenntnissen und Fertigkeiten.

Spid:
Nein.

nichts_tun:

--- Zitat von: Spid am 16.05.2019 15:21 ---Stellen sind tariflich unbeachtlich. Wenn eine auszuübende Tätigkeit zu 40% die Qualifikation eines Arztes erfordert und zu 60% die eines Krankenpflegers, ist man als Krankenpfleger eingruppiert und die Qualifikation als Arzt kann gefordert werden.

--- End quote ---

Das ist so aber nicht ganz korrekt. Sofern Tätigkeiten vorliegen, die zwingend eine Ausbildung bzw. eine entsprechende Approbation als Arzt erfordern, sollte kein Beschäftigter, der diese Voraussetzung nicht erfüllt, mit diesen auszuübenden Tätigkeiten betraut werden.


--- Zitat von: dmmx am 16.05.2019 15:31 ---Dann sind also die meisten Ärzte zu hoch eingruppiert? ;-?
Spaß beiseite: so lange die Tätigkeiten sauber (als AV)  voneinander abgegrenzt sind, ist das sicher korrekt. Wenn der TB aber selbst entscheiden muss, wann er welche Kenntnisse und Fertigkeiten einzusetzen hat bzw. dies nicht von Vorneherein klar ist, wird es nach der Rechtsprechung des BAG schwierig, die niedrigere Eingruppierung zu halten. Stichwort: Vorhaltung von Kenntnissen und Fertigkeiten.

--- End quote ---

Welche Rechtsprechung ist gemeint?

Spid:

--- Zitat von: nichts_tun am 16.05.2019 19:39 ---
--- Zitat von: Spid am 16.05.2019 15:21 ---Stellen sind tariflich unbeachtlich. Wenn eine auszuübende Tätigkeit zu 40% die Qualifikation eines Arztes erfordert und zu 60% die eines Krankenpflegers, ist man als Krankenpfleger eingruppiert und die Qualifikation als Arzt kann gefordert werden.

--- End quote ---

Das ist so aber nicht ganz korrekt. Sofern Tätigkeiten vorliegen, die zwingend eine Ausbildung bzw. eine entsprechende Approbation als Arzt erfordern, sollte kein Beschäftigter, der diese Voraussetzung nicht erfüllt, mit diesen auszuübenden Tätigkeiten betraut werden.


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Aus tariflicher Sicht wäre das nicht zu beanstanden. Da kann eine auszuübende Tätigkeit als Arzt auch einem intelligenzgeminderten Schulabbrecher mit krankhafter Neigung zur physischen Schädigung von Menschen übertragen werden. Er wäre halt in die nächstniedrigere Entgeltgruppe eingruppiert.

Max:

--- Zitat von: jk133 am 15.05.2019 10:13 ---Ich habe einen Bachelorablschuss (BBA) und bin in der E5/3 eingruppiert. [...] ich "nur" als Sekretärin eingestellt bin? ???

--- End quote ---
Off topic: Genau darum ärgern mich diese ganzen Gender Pay Gap Meldungen so sehr. Frauen werden nicht benachteiligt, sondern benachteiligen sich selbst. Vehement wird in qualifikationsunangemessene Jobs gedrängt und hinterher wird sich über die Ungerechtigkeit beklagt.
Erinnert mich auch an ein früheres Gespräch mit Abteilungskolleg'Innen (nicht öD). Keine einzige der Damen hat ihr Gehalt verhandelt und alle waren überrascht,  dass die Jungs die Höhe des Gehalts ansprachen und somit auch mehr bekamen als sie.

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