Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Voraussetzungen Laufbahngruppe 2.1
Spid:
Es gibt keine tarifrechtlichen Vorgaben zur Stellenbesetzung - und bei Tarifbeschäftigten, was "E15" ja nahelegt, sind beamtenrechtliche Vorgaben unbeachtlich. Man kann eine Stelle als Tierarzt, Apotheker, Ingenieur, wissenschaftlicher Mitarbeiter... auch mit einem sechzehnjährigen Schulabbrecher besetzen - der wäre dann eben in der nächstniedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert.
Peekaah:
Dann gibt es ja auch noch die 380 Seiten dicke Entgeltordnung zum TV-L...
Spid:
Die Entgeltordnung regelt die Eingruppierung. Eingruppierung und Einstellung/Stellenbesetzung snd zwei völlig unterschiedliche, voneinander unabhängige Vorgänge.
Peekaah:
Da hast du vollkommen Recht. Der vorausschauende Personaler macht sich bei der Einstellung/Stellenbesetzung von Angestellten natürlich schon Gedanken zur Eingruppierung.
Organisator:
--- Zitat von: ltwinters am 08.07.2019 08:35 ---Sry das ich so blöd nachfrage, aber dann könnte ja theoretisch ein AG eine ungelernte Kraft auf eine E15 Stelle setzen oder wie oder was?! :o
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--- Zitat von: Spid am 09.07.2019 10:05 ---Es gibt keine tarifrechtlichen Vorgaben zur Stellenbesetzung - und bei Tarifbeschäftigten, was "E15" ja nahelegt, sind beamtenrechtliche Vorgaben unbeachtlich. Man kann eine Stelle als Tierarzt, Apotheker, Ingenieur, wissenschaftlicher Mitarbeiter... auch mit einem sechzehnjährigen Schulabbrecher besetzen - der wäre dann eben in der nächstniedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert.
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Rein rechtlich mag das sein. Praktisch sehe ich da keine Anwendungsfälle. Schließlich hat der Arbeitgeber das Interesse und die Verpflichtung, einen geeigneten Bewerber einzustellen. So erhebliche Abweichungen sind da eher theoretischer Natur.
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