Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Rückwirkende Höhergruppierung vor 2017
mumble:
So, dann erzählt mir mal was ich für rechtliche Möglichkeit habe z. B. bei einer Einstellung gegen die falsche Eingruppierung zu sein.
BayPVG
Das Mitbestimmungsverfahren beginnt. Es wird die Einigungsstelle angerufen. Die beschließt eine Empfehlung an die Dienststelle. Diese entscheidet dann endgültig. Bayerische Personalräte sind meist zahnlose Tiger!
Trotzdem schau ich alles zu versuchen dass meine Leute zu ihren Recht kommen. Bis jetzt hatt es noch meistens geklappt.
Spid:
Und gegen die Entscheidung steht nicht der Verwaltungsgerichtsweg offen? Dann ist das zwar ungünstig für den PR, aber dem AN steht ja individualrechtlich der Weg zum ArbG offen.
Texter:
--- Zitat von: mumble am 10.07.2019 15:04 ---Bei uns ist es so wie bei vielen Kommunen. Es muss ein Antrag gestellt werden sonst passiert gar nichts.
Antrag stellen auf Überprüfung der Eingruppierung. Stellenbewertung. Richtigstellung der Eingruppierung und Nachzahlung ab Zeitpunkt Antragstellung + Ausschlussfrist. So ist bei uns die Handhabung.
--- End quote ---
Das ist sicher bei vielen AG der Weg, um sich eine Rechtsmeinung zur Eingruppierung zu bilden. An sich halte ich das nicht mal für falsch, wenn dann die korrekten Schlüsse gezogen werden.
Spid:
Angesichts des Umstandes, daß die Zahlung des zustehenden Entgelts die Hauptleistungspflicht des AG ist und der Entgeltanspruch aus der Eingruppierung resultiert, halte ich das sehr wohl für den falschen Weg. Die Hauptleistungspflicht des AN ist die Arbeitsleistung. Wäre es auch nicht mal falsch, wenn der AN sich seine Rechtsmeinung über die zu erbringende Arbeitsleistung erst auf Antrag des AG bildet und solange untätig bleibt?
Texter:
In meiner (beschränkten) Vorstellung wurde natürlich ein Entgelt gezahlt und der AG hat sich bereits zu Beginn eine Rechtsmeinung über die Eingruppierung gebildet.
In der Praxis soll es aber wohl auch der von dir beschriebene Fall vorkommen, dass AN und AG eine unterschiedliche Meinung über die zu erbringende Arbeitsleistung haben. Oftmals korrigiert der AN seine Meinung dann tatsächlich auf Antrag (Personalgespräch, Abmahnung, etc.) des AG.
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