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Alturlaub - Stichtag 30.September

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pvenj:
Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt 20 Tage im Kalenderjahr. Da du aber laut TV 30 Tage Urlaub im Kalenderjahr hat, setzt sich dein Urlaubsanspruch aus den gesetzlichen 20 Tagen und 10 "tariflichen" Tagen zusammen. In Fragen des Urlaubsverfalls werden diese zwei Arten von Urlaubstagen unterschiedlich behandelt.

Ella Z:
Jetzt verstehe ich!
Da der gesetzl. nicht verfällt, bleiben aufgrund der bereits genommenen 15 Tage  - 5 gesetzl. über und die 10 tarifl. verfallen.

Besten Dank für die Erklärungen!

Fragmon:

--- Zitat von: Spid am 16.08.2019 11:47 ---
--- Zitat von: was_guckst_du am 16.08.2019 11:29 ---...nach neuester Rechtsprechung verfällt der Urlaub eines Arbeitnehmers nur, wenn der Arbeitgeber seinen Informationspflichten nachgekommen ist...

Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19.02.2019 (Az: 9 AZR 423/16)

--- End quote ---

Gilt nur für den gesetzlichen Mindesturlaub - und der AG ist in der Wahl seiner Mittel frei, ein Aushang am Schwarzen Brett mit "Erholungsurlaub verfällt grundsätzlich am Jahresende, nehmen Sie ihn rechtzeitig" genügt.

--- End quote ---

Leider muss ich dich leicht korrigieren. das BAG gibt leider vor, dass die Mitteilung konkret und individuell erfolgen muss. Eine abstrakter Hinweis genügt nicht. 9 azr 541/15 rn 43

Spid:
Dort heißt es "Die Anforderungen an eine „klare“ Unterrichtung sind regelmäßig durch den Hinweis erfüllt, dass der Urlaub grundsätzlich am Ende des Kalenderjahres verfällt, wenn der Arbeitnehmer in der Lage war, seinen Urlaub im Kalenderjahr zu nehmen, er ihn aber nicht beantragt."

Fragmon:

--- Zitat von: Spid am 16.08.2019 13:17 ---Dort heißt es "Die Anforderungen an eine „klare“ Unterrichtung sind regelmäßig durch den Hinweis erfüllt, dass der Urlaub grundsätzlich am Ende des Kalenderjahres verfällt, wenn der Arbeitnehmer in der Lage war, seinen Urlaub im Kalenderjahr zu nehmen, er ihn aber nicht beantragt."

--- End quote ---

Richtig, der Hinweis des Verfalls kann abstrakt sein. Aber die Höhe des jeweiligen Verfalls muss konkret benannt werden. Rn. 44
" ihr Urlaub verfällt mir ablauf des Jahres " reicht demzufolge nicht.
" ihr Urlaubsanspruch in Höhe von 15 Tagen verfällt mit Ablauf des Jahres" ist korrekt.

Somit ist ein Aushang oder Rundbrief nicht mehr möglich, da nicht individuell auf die Höhe eingegangen wird.

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