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Alturlaub - Stichtag 30.September

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Spid:
Derlei ist dem Urteil nicht zu entnehmen. In RN 43 verlangt das BAG "Der Arbeitgeber muss sich bei Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten auf einen „konkret“ bezeichneten Urlaubsanspruch eines bestimmten Jahres beziehen und den Anforderungen an eine „völlige Transparenz“ genügen.", mithin genügt es, das Blatt am schwarzen Brett jährlich durch Austausch der Jahreszahl zu aktualisieren, weil "Erholungsurlaub 2018" ein konkret bezeichneter Urlaubsanspruch ist, wenn man nicht sogar davon ausgeht, daß "diesjähriger Erholungsurlaubsanspruch" hinreichend konkret ist. Das BAG gibt nicht vor, daß es konkret bezifferter Urlaubsanspruch oder ein konkret der Höhe nach bezeichneter Urlaubsanspruch zu nennen wäre.

Fragmon:


Dazu, wie der Arbeitgeber seiner Mitwirkungsobliegenheit gerecht wird, äußert sich das BAG schon eindeutig: „Er  [der Arbeitgeber] kann seine Mitwirkungsobliegenheiten regelmäßig zum Beispiel dadurch erfüllen, dass er dem Arbeitnehmer zu Beginn des Kalenderjahres in Textform mitteilt, wie viele Arbeitstage Urlaub ihm im Kalenderjahr zustehen, ihn auffordert, seinen Jahresurlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass er innerhalb des laufenden Urlaubsjahres genommen werden kann, und ihn über die Konsequenzen belehrt, die eintreten, wenn dieser den Urlaub nicht entsprechend der Aufforderung beantragt.“ Im Übrigen komme es auf die Umstände des Einzelfalls an. Interessant ist der Hinweis des BAG, dass sich der Arbeitgeber „in Widerspruch zu seinen Erklärungen“ setzen kann, zum Beispiel, wenn er „eine Situation erzeugt, die geeignet ist, den Arbeitnehmer davon abzuhalten, seinen Urlaub zu beantragen“. In solchen Fällen müsse der Arbeitgeber erneut seinen Mitwirkungsobliegenheiten genügen.
 das BAG hält es für „regelmäßig“ ausreichend, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die notwendigen Informationen und Hinweise zu Beginn des Kalenderjahres gibt. Eine ständige Aktualisierung dieser Mitteilung, etwa anlässlich jeder Änderung des Umfangs des Urlaubsanspruchs, sei grundsätzlich nicht erforderlich. Allerdings sprechen zwei Überlegungen dafür, den Arbeitnehmer erneut im laufenden Kalenderjahr zu informieren, wobei die Information im dritten Quartal dem Arbeitnehmer noch genug Zeit lässt, um seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen: (1.) Es besteht immer das Risiko, dass „eine Situation erzeugt [wurde], die geeignet ist, den Arbeitnehmer davon abzuhalten, seinen Urlaub zu beantragen“. Durch die erneute Information im laufenden Kalenderjahr kann der Arbeitgeber dieses Risiko verringern. (2.) Haben Arbeitnehmer im Verlauf des Jahres noch keinen oder nur wenig Urlaub genommen und auch noch nicht beantragt und drohen so, eine große Anzahl von Urlaubstagen zu verfallen, könnte dies ein Umstand sein, der einen nochmaligen Hinweis auf den drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen erforderlich macht.

*ich habe hier von einer Seite kopiert, da ich den gleichen Inhalt nicht mit dem Mobilgerät schreiben möchte. Die tdl ist der gleichen Ansicht, so dass dort gerade Gespräche laufen, wie das bundeseinheitlich in den Ländern umgesetzt werden könnte.

Spid:
Das BAG nennt ein Beispiel, wie der AG seine Obliegenheit erfüllen kann. Es hat hier keine Mindestanforderung gesetzt. Wenn das BAG "beziffern" meint, schreibt es beziffern, wenn es Mindestanforderungen definiert, verwendet es entpsrechende Fomulierungen, hier hätte es etwa"indem er mindestens die Zahl der Urlaubstage mitteilt" geschrieben. Es hat aber nur ein Beispiel genannt und geforfert, daß der AG den Urlaubsanspruch konkret benennt.

Fragmon:
In der Interpretation unterscheiden wir uns. Im Hinblick auf die Kommentare von Arbeitsrechtlern ist die Meinung, dass eine individuelle Mitteilung erfolgen muss, häufiger vertreten. Im Endeffekt entscheidet dann im Zweifel das Arbeitsgericht ob der Urlaub verfallen ist oder nicht. Und für die Fälle, in den man von einem Bsp. des BAG abweicht, sollte man eine gute Begründung haben. Naja wir werden sehen was die TDL für die Dienststellen abstimmt und wie das jeweilige BL das umsetzt.

Spid:
Ist es nicht ziemlich unerheblich, was die TdL dazu abstimmt? Schließlich lag sie mit entsprechenden Handlungsempfehlungen deutlich häufiger daneben als alle KAV zusammen...

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