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Eingruppierung TV-V

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Spid:
Nein, das heißt „Entgeltgruppe 9.2“ - mit den entsprechenden Konsequenzen für die Reichweite des Direktionsrechts des AG.

Stevie:

--- Zitat von: Spid am 29.09.2019 18:19 ---Im TV-V besteht sogar grundsätzlich keinerlei Anspruch auf eine höhere Stufe als Stufe 1 bei Einstellung. Einzige Ausnahme ist ein vorheriges Arbeitsverhältnis beim selben AG.

--- End quote ---

Wie lange darf ein vorheriges Arbeitsverhältnis zurückliegen und auf welche Stufe hätte man dann einen Anspruch?

Spid:
§4 TV-V enthält keinerlei zeitliche Beschränkung. Anspruch besteht auf jene Stufe, die sich nach §5 Abs. 2 TV-V ergibt.

Stevie:

--- Zitat von: Spid am 30.09.2019 08:30 ---§4 TV-V enthält keinerlei zeitliche Beschränkung. Anspruch besteht auf jene Stufe, die sich nach §5 Abs. 2 TV-V ergibt.

--- End quote ---

Vielen Dank. Das ist sehr interessant. Also ist bei einer Rückkehr zum Arbeitgeber bei einer Betriebszugehörigkeit von früher z.B. 5 Jahren automatisch Stufe 3 zu gewähren? Stufenlaufzeit beginnt neu nehme ich an.

Gilt das auch für eine höhere Entgeltgruppe?

Können förderliche Zeiten auch dann noch zu einer höheren Stufe führen?

Danke

Spid:
Die Betriebszugehörigkeit und Stufenzuordnung setzen taggenau dort fort, wo sie unterbrochen wurden. Bei der Eingruppierung in eine höhere als die vorherige Entgeltgruppe - nicht jedoch in eine niedrigere Entgeltgruppe - beginnt die Stufenlaufzeit analog zur Regelung bei Höhergruppierung von vorn. Der TV-V setzt dem AG bei seiner Ermessensentscheidung zur Berücksichtigung förderlicher Zeiten keine Grenzen.

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