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Höhergruppierung
Spid:
Was kann denn der AG dafür, daß Du etwas anderes tust, als Du sollst? Das stellt u.U. sogar einen abmahnwürdigen Tatbestand dar. Wenn Dein Vorgesetzter darin verwickelt ist, sind es sogar gleich zwei AN, die man abmahnen könnte.
Maßgeblich für die Eingruppierung ist die auszuübende Tätigkeit. Eine eingruppierungsrelevante Änderung kann nur im Einvernehmen zwischen den Arbeitsvertragsparteien geschehen, also zwischen Dir und jemandem, der namanes des AG Arbeitsverträge schließen darf. Die ausgeübte Tätigkeit ist grundsätzlich unbeachtlich, ebenso wie Stellen und deren Bewertung, die die Eingruppierung in keinster Weise berühren.
Andi:
--- Zitat von: Spid am 22.08.2019 11:07 ---Was kann denn der AG dafür, daß Du etwas anderes tust, als Du sollst? Das stellt u.U. sogar einen abmahnwürdigen Tatbestand dar. Wenn Dein Vorgesetzter darin verwickelt ist, sind es sogar gleich zwei AN, die man abmahnen könnte.
Maßgeblich für die Eingruppierung ist die auszuübende Tätigkeit. Eine eingruppierungsrelevante Änderung kann nur im Einvernehmen zwischen den Arbeitsvertragsparteien geschehen, also zwischen Dir und jemandem, der namanes des AG Arbeitsverträge schließen darf. Die ausgeübte Tätigkeit ist grundsätzlich unbeachtlich, ebenso wie Stellen und deren Bewertung, die die Eingruppierung in keinster Weise berühren.
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Hallo Spid,
dazu kann ich nur sagen das ich in einer kleinen Verwaltung (ca. 80 Mitarbeiter) arbeite. Hier ist es völlig normal, dass sich Aufgabengebiete über die Jahre verändern. Genau in solchen Momenten muss bei uns der AN die Initiative ergreifen und mit entsprechender neuer Arbeitsplatzbeschreibung seine Stelle neu bewerten lassen. Du hast recht mit dem was Du schreibst. Aber in der Praxis sieht das alles ganz anders aus
Spid:
Derlei muß der AN nicht tun. Vielmehr muß der AG regelmäßig überprüfen, ob er seiner Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis korrekt nachkommt. Zudem muß er seine AN effektiv vor übergriffigem subalternen Führungsperosnal schützen, das ohne Berechtigung in das Arbeitsverhältnis zwischen AN und AG eingreift.
Andi:
--- Zitat von: Spid am 22.08.2019 11:16 ---Derlei muß der AN nicht tun. Vielmehr muß der AG regelmäßig überprüfen, ob er seiner Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis korrekt nachkommt. Zudem muß er seine AN effektiv vor übergriffigem subalternen Führungsperosnal schützen, das ohne Berechtigung in das Arbeitsverhältnis zwischen AN und AG eingreift.
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Du sprichst hier von Theorie und Praxis. Ich wage mal zu behaupten das dies in den wenigsten Verwaltungen gelebt wird
pvenj:
Was aber nichts daran ändert, dass es falsch ist.
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