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Höhergruppierung

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Andi:
In meinem Bereich hat sich zum 01.04. etwas geändert. Durch Gesetzesänderung sind in meinem Bereich zusätzliche Aufgaben hinzugekommen. Deshalb wurde meinerseits mit Absprache meines Fachbereichsleiters eine neue Arbeitsplatzbeschreibung gemacht und dem Personalamt mit der Bitte um Stellenbewertung (aufgrund neuer Aufgaben) abgegeben. Diese fand dann am 21. August mit dem Ergebnis der EG 10 statt.

Spid:
Die Gesetzesänderung wirkt nicht unmittelbar auf die auszuübende Tätigkeit. Mithin handelt es sich also um dies:


--- Zitat von: Spid am 22.08.2019 09:24 --- Oder hat sich die auzuübende Tätigkeit überhaupt nicht verändert und der AG bietet - etwas unbeholfen - an, die Tätigkeit, die Du in der "Arbeitsplatzbeschreibung" aufgeführt hast, als auszuübende Tätigkeit zu übertragen?

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Andi:

--- Zitat von: Spid am 22.08.2019 10:46 ---Die Gesetzesänderung wirkt nicht unmittelbar auf die auszuübende Tätigkeit. Mithin handelt es sich also um dies:


--- Zitat von: Spid am 22.08.2019 09:24 --- Oder hat sich die auzuübende Tätigkeit überhaupt nicht verändert und der AG bietet - etwas unbeholfen - an, die Tätigkeit, die Du in der "Arbeitsplatzbeschreibung" aufgeführt hast, als auszuübende Tätigkeit zu übertragen?

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Hallo Spid,

ich gebe Dir recht. Aber trotzdem steht mir doch dann die Höhergruppierung mit Abgabe der neuen Arbeitsplatzbeschreibung zu. Oder sehe ich das falsch?

Spid:
Nein. Die Abgabe der Arbeitsplatzbeschreibung ist ebenso wie diese selbst völlig unbeachtlich. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der eingruppierungsrelevanten Änderung der auszuübenden Tätigkeit, also der Zeitpunkt, zu dem der AG die geänderte auszuübende Tätigkeit überträgt und Du mindestens implizit zustimmst oder - so liegt es in diesem Fall - der Arbeitgeber Deinem Angebot zur Änderung der auszuübenden Tätigkeit zustimmt. Er kann dies durchaus zum 01.10. tun, es besteht dann aber keine Rechtspflicht, die geänderte Tätigkeit vorher auszuüben.

Andi:

--- Zitat von: Spid am 22.08.2019 10:58 ---Nein. Die Abgabe der Arbeitsplatzbeschreibung ist ebenso wie diese selbst völlig unbeachtlich. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der eingruppierungsrelevanten Änderung der auszuübenden Tätigkeit, also der Zeitpunkt, zu dem der AG die geänderte auszuübende Tätigkeit überträgt und Du mindestens implizit zustimmst oder - so liegt es in diesem Fall - der Arbeitgeber Deinem Angebot zur Änderung der auszuübenden Tätigkeit zustimmt. Er kann dies durchaus zum 01.10. tun, es besteht dann aber keine Rechtspflicht, die geänderte Tätigkeit vorher auszuüben.

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Ich habe aber die neue Tätigkeit ab April ausgeübt. Es kann doch nicht sein, das diese seitens des AG erst ab 01.10. übertragen wird. Ich habe die Arbeitsplatzbeschreibung doch im Mai abgegeben. Mein AG hat nun 3 1/2 Monate gebraucht um die STelle zu bewerten. Daraus darf mir doch kein Nachteil entstehen.

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