Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Höhergruppierung
Spid:
Deine Fragen wurden doch bereits beantwortet.
--- Zitat von: Spid am 22.08.2019 09:24 ---TB sind stets entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Die auszuübende Tätigkeit ist jene, die der AG - also nicht irgendwelches subalternes Führungspersonal - wirksam übertragen hat. Im Augenblick der wirksamen Übertragung einer ist der TB entsprechend eingruppiert.
--- End quote ---
Wenn Dir also vom Arbeitgeber eine andere auszuübende Tätigkeit übertragen wurde, bist Du entsprechend dieser eingruppiert, und zwar vom Moment der Übertragung an (und Dein mindestens implizites Einverständnis bei einer eingruppierungsrelevanten Tätigkeitänderung vorausgesetzt).
nichts_tun:
--- Zitat von: WasDennNun am 22.08.2019 10:00 ---Wenn dein AG dir zum 1.4. neue Tätigkeiten übertragen hat, die dann zu einer EG10 führen, dann bist du seit dem 1.4. in der EG10 eingruppiert und solltest flugs dieses Entgelt einfordern.
--- End quote ---
D. h. du hast ein Schreiben an deinen AG - Personalabteilung - zu verfassen, in welchem du die EG 10 ab 01.04. geltend machst und möglichst den Anspruch bezifferst (Unterschiedsbertrag EG 9c Stufe X zu EG 10 Stufe X), damit dieser Anspruch nicht verfällt (§ 37 TVöD).
Befördert werden im Übrigen nur Beamte und Soldaten, keine Tarifbeschäftigten.
Spid:
Naja, Zahltag für April war ja der 30.04., allzu drängend ist die Geltendmachung also nicht...
nichts_tun:
--- Zitat von: Spid am 22.08.2019 10:02 ---Wenn Dir also vom Arbeitgeber eine andere auszuübende Tätigkeit übertragen wurde, bist Du entsprechend dieser eingruppiert, und zwar vom Moment der Übertragung an (und Dein mindestens implizites Einverständnis bei einer eingruppierungsrelevanten Tätigkeitänderung vorausgesetzt).
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Hier scheint allerdings ein Fall vorzuliegen, dass der AG nicht weiß - oder nicht wissen will -, dass Tarifbeschäftigte entsprechend ihrer auszuübenden Tätigkeit ab der wirksamen Übertragung entsprechend eingruppiert sind.
Spid:
Dem ließe sich ja jederzeit durch eine Eingruppierungsfeststellungsklage abhelfen. Zudem wissen wir immer noch nicht, ob und wann der AG die auszuübende Tätigkeit geändert hat oder haben soll, da auch der neuerliche Sachvortrag dies nicht erhellt. Schließlich heißt es dort nur, sein Arbeitsplatz habe sich zum 01.04. „verändert“ und ihm zusätzliche Aufgaben „übertragen“ worden seien - vom wem bleibt offen. Wenn der TE dem AG, wie geschildert, überhaupt erst mitteilen mußte, welche das seien, ist die Annahme, dies sei durch den AG geschehen, fernliegend.
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