Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Kündigungsfrist
TheITGuy:
--- Zitat von: dahofa am 17.10.2019 15:54 ---
--- Zitat von: TheITGuy am 17.10.2019 15:19 ---
Wenn der AG das akzeptiert kann ich in fünf Sekunden kündigen. Warum sollte es bei zwei übereinstimmenden Willenserklärungen zum Gericht gehen? Warum sollte ein Gericht was dagegen haben, wenn sich beide Parteien einig sind? Wo kein Kläger da auch kein Richter.
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Deshalb, weil es bei einer Kündigung nicht zweier Willenserklärungen bedarf.
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Korrekt. Hier ging es aber darum, dass der AG einem Abweichen von der Kündigungsfrist zustimmt - so hast Du es zumindest geschrieben: "Deiner Meinung nach könnte ich dann heute zum Ende der Woche kündigen, wenn der AG dies so akzeptiert."
Über die Formvorschrift (Aufhebungsvertrag => Schriftform) hast weder Du noch ich was gesagt.
--- Zitat von: dahofa am 17.10.2019 15:54 ---Sollte es mit einer Anschlussbeschäftigung nicht so klappen wie geplant, kann sehr wohl der Wunsch des AN vorliegen, dass die alte Beschäftigung nicht sofort geendet hat, sondern erst nach Einhaltung der korrekten Kündigungsfrist.
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Dann unterschreibt der AN den Aufhebungsvertrag nicht, ganz einfach. Und wenn er ihn bereits unterschrieben hat, lenkt entweder der AG ein und es gibt einen neuen Aufhebungsvertrag oder der AN hat Pech gehabt (oder findet extrem gute Gründe für einen Widerruf).
dahofa:
Du hast mich falsch verstanden. Ich trenne zwischen einem einseitig empfangsbedürftigen Rechtsgeschäft und einem Auflösungsvertrag.
Du sprachst ja von Kündigung "Wenn der AG das akzeptiert kann ich in fünf Sekunden kündigen".
Mit ging es um die Anfechtung einer nicht fristgerechten, vom AG aber akzeptierten Kündigung, ob diese vorm Arbeitsgericht Bestand hat.
Ein von beiden Seiten abgeänderter Kündigungstermin ist für mich keine Kündigung mehr, sondern bedarf eines Auflösungsvertrages.
WasDennNun:
Bei einer fristgerechten Kündigung bedarf es in der Tat nicht zweier Willenserklärungen.
Aber wenn ich nicht fristgerecht Kündige und der AG stimmt dieser Kündigung zu, dann braucht es ja keinen Aufhebungsvertrag mehr, da ja die beiderseitige Willenserklärung vorliegt.
Ob man dann im Nachgang seine eigene Kündigung widerrufen kann entzieht sich meiner Kenntnis.
Ich habe so ein Mist nie machen müssen, wenn ich mich von meinem altem AG wegbewegen wollte, dann habe ich bisher immer einen Aufhebungsvertrag bekommen, Kündigungsfristen waren da noch nie ein Thema.
Skedee Wedee:
--- Zitat von: dahofa am 18.10.2019 11:22 ---Mit ging es um die Anfechtung einer nicht fristgerechten, vom AG aber akzeptierten Kündigung, ob diese vorm Arbeitsgericht Bestand hat.
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1. Benenne den Anfechtungsgrund, mit dem Du die Willenserklärung beseitigen möchtest.
2. Sofern Du überhaupt einen Anfechtungsgrund findest, fehlt es voraussichtlich am Rechtsschutzbedürfnis bei der Klage vor dem Arbeitsgericht.
dahofa:
Bei einem AG mit knapp 2.000 Beschäftigten im Krankenhaus gibt's halt auch viele Beendigungen, nicht vergleichbar mit einer Kommunalverwaltung.
Wenn der AN zum nächstmöglichen Termin kündigt und der AG sagt, ok dann machen wir morgen, dann geht das halt schlichtweg nicht. Wie soll der Beweis geführt werden, wann das Arbeitsverhältnis geendet hat, wenn es dann doch strittig wird, weil es sich der AN anders überlegt hat.
Bei einer fristgerechten Kündigung ist die Sachlage klar. Und bei einem schriftlichen Auflösungsvertrag ebenfalls.
Mir geht es nicht um "wo kein Kläger...." sondern wie ist dies rechtlich zu beurteilen.
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