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Kündigungsfrist

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Skedee Wedee:
Kündigt der AN zu einem falschen Zeitpunkt (bsp. AN ist seit 10 Jahren beim AG beschäftigt, TVöD gilt, kündigt jedoch mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende), ist die Kündigung noch immer eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Kommt diese in den Herrschaftsbereich des AG, entfaltet sie Wirkung. Der AG KANN sich auf die Regelungen des TVöD berufen, muss es aber nicht.

Deinem fiktiven Sachverhalt nach möchte der AN aus bestimmten Gründen nun doch nicht wechseln und die zum flaschen Kündigungszeitpunkt abgegebene Kündigung "unwirksam"machen.

Ist der AN gewillt, seine Kündigung wieder zurückzunehmen, ist dies nur durch Anfechtung seiner Willenserklärung möglich. Die Anfechtungsgründe sind in den §§ 119 ff. BGB normiert. Vorliegend liegen die Gründe in der Anfechtung jedoch in einem Motivirrtum, der regelmäßig unbeachtlich ist. Somit fehlt es bereits am Anfechtungsgrund und die für die Kündigung abgegebene Willenserklärung bleibt wirksam.

WasDennNun:

--- Zitat von: dahofa am 18.10.2019 12:28 ---Wenn der AN zum nächstmöglichen Termin kündigt und der AG sagt, ok dann machen wir morgen, dann geht  das halt schlichtweg nicht. Wie soll der Beweis geführt werden, wann das Arbeitsverhältnis geendet hat, wenn es dann doch strittig wird, weil es sich der AN anders überlegt hat.

--- End quote ---
Wenn der AN heute dem AG schreibt, ich kündige zum 31.10.2019 (oder zum 19.10.2019) und der AG ihm zurückschreibt: Ich habe Ihre Kündigung zum 31.10.2019 (oder zum 19.10.2019) erhalten und akzeptiere sie.
Wo ist da das Problem mit der Beweislage?

dahofa:

--- Zitat von: Skedee Wedee am 18.10.2019 13:59 ---
Ist der AN gewillt, seine Kündigung wieder zurückzunehmen, ist dies nur durch Anfechtung seiner Willenserklärung möglich. Die Anfechtungsgründe sind in den §§ 119 ff. BGB normiert. Vorliegend liegen die Gründe in der Anfechtung jedoch in einem Motivirrtum, der regelmäßig unbeachtlich ist. Somit fehlt es bereits am Anfechtungsgrund und die für die Kündigung abgegebene Willenserklärung bleibt wirksam.

--- End quote ---
Es geht nicht um die Rücknahme der Kündigung, sondern um die Feststellung des korrekten Beendigungsdatums des Arbeitsverhältnisses.

dahofa:

--- Zitat von: WasDennNun am 18.10.2019 14:20 ---Wenn der AN heute dem AG schreibt, ich kündige zum 31.10.2019 (oder zum 19.10.2019) und der AG ihm zurückschreibt: Ich habe Ihre Kündigung zum 31.10.2019 (oder zum 19.10.2019) erhalten und akzeptiere sie.

--- End quote ---

Könnte das ein Auflösungsvertrag sein? Angebot und Annahme? Und gibt es hierzu Formvorschriften?

Der TVöD und das BGB treffen bei nicht fristgerechten Kündigungen entsprechende Vorgaben.

WasDennNun:
Ich denke, das könnte als Aufhebungsvertrag angesehen werden. Aber bin nur Nichtjurist.

--- Zitat von: dahofa am 21.10.2019 08:43 ---Der TVöD und das BGB treffen bei nicht fristgerechten Kündigungen entsprechende Vorgaben.

--- End quote ---
Ja? Welche?

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