Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Kündigungsfrist
dahofa:
Bei nicht fristgerechten Kündigungen hilft § 33 Abs. 1 Bst. b) TVöD i.V.m. § 623 BGB weiter
Wo genau im § 34 TVöD steht denn drin, dass der AG abweichenden Kündigungsfristen zustimmen kann.
Gesetzgeber und die Tarifvertragsparteien legen hohe Hürden bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In beiden Fällen ist Schriftform vorgesehen. Korrekte Kündigung bzw. Auflösungsvertrag
WasDennNun:
--- Zitat von: dahofa am 21.10.2019 10:43 ---Bei nicht fristgerechten Kündigungen hilft § 33 Abs. 1 Bst. b) TVöD i.V.m. § 623 BGB weiter
--- Zitat von: WasDennNun am 18.10.2019 14:20 ---Wenn der AN heute dem AG schreibt, ich kündige zum 31.10.2019 (oder zum 19.10.2019) und der AG ihm zurückschreibt: Ich habe Ihre Kündigung zum 31.10.2019 (oder zum 19.10.2019) erhalten und akzeptiere sie.
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Das erfüllt das doch: Gegenseitiges Einvernehmen.
Jederzeit!
dahofa:
Ganz genau - aber mit Schriftform. Ist dann aber auch keine Kündigung
Lars73:
Eine nicht fristgerechte Kündigung erfordert keine Anwendung von § 33 (1) lit. b TVöD. Das Schweigen des Empfängers führt zu dessen Gültigkeit. Es braucht keine tarifliche Regelung dafür. Nach allgemeinen Arbeitsrecht wird eine Kündigung wirksam wenn man sie nicht gerichtlich angreift. Dies selbst wenn sie gegen Tarifvertrag, Gesetze etc. verstößt.
Spannend ist ggf. eine Kündigung zum nächst möglichen Zeitpunkt. Wünscht der Schreiber eine möglichst schnelle Kündigung oder ggf. eine Kündigung zum tariflich/Arbeitsvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt. Wenn der Arbeitgeber sie interpretiert als sofort und dies akzeptiert hat man ggf. eine Diskussion zur korrekten Auslegung der Willenserklärung. Deshalb sollte man beim Verfassen der Willenserklärung entsprechend eindeutig sein.
dahofa:
--- Zitat von: Lars73 am 21.10.2019 12:10 ---Eine nicht fristgerechte Kündigung erfordert keine Anwendung von § 33 (1) lit. b TVöD. Das Schweigen des Empfängers führt zu dessen Gültigkeit. Es braucht keine tarifliche Regelung dafür. Nach allgemeinen Arbeitsrecht wird eine Kündigung wirksam wenn man sie nicht gerichtlich angreift. Dies selbst wenn sie gegen Tarifvertrag, Gesetze etc. verstößt.
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Ja, wenn man die Kündigung nicht gerichtlich angreift, dann wirkt sie. In meinem Beispiel wird sie jedoch angegriffen und dann? Dann fällt " wer hat wann, wem und wie der nicht fristgerechten Kündigung" zugestimmt, wie ein Kartenhaus zusammen.
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