Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Welche EG?
Spid:
Wir haben ja bereits festgestellt, daß die Ausbildungs- und Prüfungspflicht sächlich gilt. Der Ausnahmetatbestand der Erfüllung der Anforderungen der E9b Fg. 1 ist nicht gegeben. Auch die Ausnahmetatbestände der Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 5 lit. c) und d) liegen nicht vor. Sofern also Dein Arbeitsplatz in einem der in Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 1 genannten Länder liegt und Dein Arbeitsverhältnis nicht befristet ist und Du nicht bereits mindestens 20 Jahre beruflicher Tätigkeit im öD oder einem TVÖD/TV-L/TV-H/TV-V-Anwender vorzuweisen hast, gilt die Ausbildungs- und Prüfungspflicht für Dich. Ist dem so?
Lio1896:
Ach diese Geschichte ist das, danke. Wird gerade geprüft von der Personalabteilung. Was ist denn nun aber mit dem Satz auf der VKA Seite zur EGO das Absolventen mit einem Bachelorabschluss in der EG 9b einzugruppieren sind? Das steht doch da nicht zum Spaß bzw. muss ja auch in der EGO verankert sein?
Spid:
--- Zitat von: Spid am 11.12.2019 10:37 ---@Lio1896: Aufgrund der BAG-Rechtsprechung (mit der ich aus Gründen nicht konform gehe, aber darauf kommt es nicht an) bedarf es eines fachlich passenden Hochschulabschlusses zur Erfüllung des Tätigkeitsmerksmals. Das dürfte der Betriebswirt in Deiner Tätigkeit regelmäßig nicht sein. Sofern es sich - was Du uns immer noch nicht dargelegt hast - um einen Fall der Ausbildungs- und Prüfungspflicht geht, gibt es doch ab dem vierten Monat eine Zulage.
--- End quote ---
MrRossi:
--- Zitat von: Spid am 11.12.2019 10:53 ---Wir haben ja bereits festgestellt, daß die Ausbildungs- und Prüfungspflicht sächlich gilt. Der Ausnahmetatbestand der Erfüllung der Anforderungen der E9b Fg. 1 ist nicht gegeben. Auch die Ausnahmetatbestände der Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 5 lit. c) und d) liegen nicht vor. Sofern also Dein Arbeitsplatz in einem der in Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 1 genannten Länder liegt und Dein Arbeitsverhältnis nicht befristet ist und Du nicht bereits mindestens 20 Jahre beruflicher Tätigkeit im öD oder einem TVÖD/TV-L/TV-H/TV-V-Anwender vorzuweisen hast, gilt die Ausbildungs- und Prüfungspflicht für Dich. Ist dem so?
--- End quote ---
+ Ausnahmetatbestände vor dem 01.01.17 gelten nicht.
Spid:
Wie meinen?
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