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[Allg] freiwillig gesetzlich krankenversichert – Widerspruch Beitragsfestsetzung

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Casiopeia1981:
Handelt es sich um eine Landes- oder unmittelbare Krankenversicherung?

Es besteht auch die Möglichkeit, sich mit einer Eingabe an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden. Für bundesunmittelbare KVn ist dieses das ehem. Bundesversicherungsamt, jetzt Bundesamt für Soziale Sicherung, in Bonn.

clarion:
Bei angestellten Pflichtversicherten wird doch auch das Brutto zur Beitragsermittlung heran gezogen

SwenTanortsch:
Werde ich machen, sr4711. Da es sich um eine bundesunmittelbare KV handelt, trete ich bei Ablehnung des Widerspruchs eventuell auf das BAS zu, Casiopeia1981, das ist ein guter Tipp; womöglich macht das auch schon die KV, um sich abzusichern, mal schauen. Insgesamt ist allerdings mein Vertrauen in die rechtlichen Auslegungsformen staatlicher Institutionen, die weisungsgebunden sind, zugleich in den letzten Jahren eher nicht größer geworden, sodass ich bei einer Ablehnung, die mir juristisch nicht einleuchtet, eben auch einen eigenen Rechtsbeistand kontaktieren würde. Und dass es um Bruttobeträge geht, steht außer Frage, clarion. Insgesamt ist die Frage zu klären, ob freiwillig gesetzlich versicherte Beamte (a) wie die anderen Gruppen der freiwillig Versicherten zu behandeln sind, dann müsste auch bei ihnen vor der endgültigen Beitragsbemessung ein horizontaler Verlustausgleich im Sinne eines gleichgestellten Arbeitseinkommens erfolgen; oder sind sie (b) wie die gesetzlich Pflichtversicherten zu behandeln, dann wäre ein solcher Verlustausgleich nicht rechtens. Sowohl sr4711‘s KV als auch meine (und ich vermute, die meisten oder alle anderen KV‘s auch) handeln im Sinne von (a); in dem Widerspruch versuche ich, (b) als rechtmäßig darzulegen. Insgesamt stellt sich folglich die Frage, ob und wenn ja wie der Gleichheitssatz berechtigt anzuwenden ist – und sie dürfte, da es sich womöglich um keine ganz einfache Frage materiellen Rechts handelt, eventuell nicht so ohne Weiteres beantwortet werden können – nicht umsonst handeln KV‘s im Sinne von (a); sie werden sich für dieses Handeln, das ihnen zugleich höhere Einnahmen beschert, denke ich, ebenfalls ein Rechtskonstrukt zurecht gelegt haben – und das wird anders aussehen, als das von mir skizzierte, schätze ich mal. Insgesamt, das habe ich ja nun gleichfalls schon mehrmals geschrieben, bin ich mir nicht sicher, ob meine Interpretation haltbar ist. Aber wenn man‘s nicht versucht, kann man am Ende auch kein Erfolg haben. Schauen wir also mal, was passiert, denke ich.

lumer:
§ 240 Abs. 4a SGB V ist eine Sonderregelung, die aufgrund der von dir zitierten Rechtsprechung eingeführt worden ist, da bei Selbständigen das Einkommen im Vorhinein nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann. Deshalb gibt es das Verfahren mit der vorläufigen und endgültigen Beitragsfestsetzung. Bei anderen Einkommensarten, insbesondere bei Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit, steht das Einkommen vorher hinreichend sicher fest. Ein Rückgriff auf vorläufige und endgültige Beitragsfestsetzung ist dort nicht notwendig.

Du müsstest in deinem Widerspruch und ggf. in deiner Klage geltend machen, weshalb § 240 Abs. 4a SGB V -- der eine eine Ausnahme ist -- gleichwohl auf alle anderen (freiwillig) Versicherten auszudehnen ist, obwohl ihr Einkommen im Vorhinein recht sicher festgestellt werden kann. Im Ergebnis müsstest du darstellen, dass diese Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt ist. Da sehe ich keine Erfolgsaussichten, da die Unterscheidung auf einer sachlichen Erwägung beruht.

SwenTanortsch:

--- Zitat von: lumer am 17.01.2020 08:36 ---§ 240 Abs. 4a SGB V ist eine Sonderregelung, die aufgrund der von dir zitierten Rechtsprechung eingeführt worden ist, da bei Selbständigen das Einkommen im Vorhinein nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann. Deshalb gibt es das Verfahren mit der vorläufigen und endgültigen Beitragsfestsetzung. Bei anderen Einkommensarten, insbesondere bei Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit, steht das Einkommen vorher hinreichend sicher fest. Ein Rückgriff auf vorläufige und endgültige Beitragsfestsetzung ist dort nicht notwendig.

Du müsstest in deinem Widerspruch und ggf. in deiner Klage geltend machen, weshalb § 240 Abs. 4a SGB V -- der eine eine Ausnahme ist -- gleichwohl auf alle anderen (freiwillig) Versicherten auszudehnen ist, obwohl ihr Einkommen im Vorhinein recht sicher festgestellt werden kann. Im Ergebnis müsstest du darstellen, dass diese Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt ist. Da sehe ich keine Erfolgsaussichten, da die Unterscheidung auf einer sachlichen Erwägung beruht.

--- End quote ---

Das vom Gesetzgeber eingeführte Verfahren ist, wie Du schreibst, schlüssig. Denn auch bei freiwillig gesetzlich versicherten Beamten steht der endgültige Beitrag erst nach Ende des Kalenderjahrs fest, da ja auch bei ihnen ihre gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist. Hat also jener Beamte als Beispiel Mieteinnahmen, sind auch diese heranzuziehen (auch hier analog zu Selbstständigen nach einer Gewinn- und Verlustrechnung); denn auch hier stehen die endgültigen Einkünfte dann erst mit Ende des jeweilig zu betrachtenden Kalenderjahrs fest, da hier beispielsweise eine am 31.12. beglichene Rechnung in den horizontalen Verlustausgleich jenes Jahres mit einzubeziehen wäre. Insbesondere aus solchen Gründen, aber zum Beispiel auch, weil bei Verdiensten gleichfalls eventuelle Sonderzahlungen zu beachten sind (die vielfach im Dezember gezahlt werden und deren Höhe sich also praktisch im Verlauf des Kalenderjahrs noch ändern könnte), ist das Verfahren entsprechend eingeführt worden. Auch für den freiwillig gesetzlich versicherten Beamten kann erst nach Ende des Kalenderjahrs eine endgültige Beitragsfestsetzung sicher erfolgen, eben anhand des Einkommenssteuerbescheids für das zu betrachtende abgeschlossene Kalenderjahr. Eine "recht sichere" Bemessung im Vorhinein, die Du korrekt so beschreibst, muss m. E. aus der zugrunde gelegten Gesetzeslage im Sinne des Gleichheitssatz in allen betroffenen Fällen in eine gänzlich sichere, weil abschließend dann nicht mehr zu ändernde überführt werden. Eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Gruppen freiwillig gesetzlich Versicherter ist m. E. auch hier rechtlich nicht statthaft, da ansonsten offensichtlich wesentlich Gleiches nicht gleich behandelt werden würde. Eine Unterscheidung aus sachlichen Erwägungen kann ich insofern von dieser Seite nicht erkennen - könntest Du den Gedanken noch einmal konkretisieren?

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