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Ausschreibung ab EG 10

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Spid:
Stellen sind tariflich unbeachtlich. Maßgeblich ist die auszuübende Tätigkeit. Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist nicht vom Direktionsrecht des AG gedeckt.

Lars73:
Doch man kann durchaus neu Ausschreiben. Aber wenn du wirksam und dauerhaft Aufgaben nach E10 übertragen bekommen hast und Voraussetzungen in der Person erfüllst bist du bereits in E10 eingruppiert. Man muss dir dann weiterhin Aufgaben nach E10 zuweisen. Dies kann grundsätzlich auch in der Kernverwaltung sein.

MrRossi:
Die wirksam übertragenen Tätigkeiten lösen den Rechtsanspruch auf die Eingruppierung aus. Mit einer "Versetzung" und den dort zu erledigenden Tätigkeiten erhärtet sich für mich zumindest der Verdacht, dass es wirksam und gewollt übertragen wurde.

Eirien1975:

--- Zitat von: Lars73 am 09.01.2020 14:46 ---Doch man kann durchaus neu Ausschreiben. Aber wenn du wirksam und dauerhaft Aufgaben nach E10 übertragen bekommen hast und Voraussetzungen in der Person erfüllst bist du bereits in E10 eingruppiert. Man muss dir dann weiterhin Aufgaben nach E10 zuweisen. Dies kann grundsätzlich auch in der Kernverwaltung sein.

--- End quote ---

Mein Arbeitsvertrag lautet auf EG 9a. Eine schriftliche Übertragung der Aufgaben hat es nie gegeben. :-(

Eirien1975:

--- Zitat von: Spid am 09.01.2020 14:45 ---Stellen sind tariflich unbeachtlich. Maßgeblich ist die auszuübende Tätigkeit. Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist nicht vom Direktionsrecht des AG gedeckt.

--- End quote ---

heißt genau? Der AG darf nicht einfach Aufgaben umschichten nur weil sie der Meinung sind, das ich keine EG 10 verdiene ?

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