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Ausschreibung ab EG 10

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Spid:

--- Zitat von: Eirien1975 am 09.01.2020 15:27 ---
--- Zitat von: Lars73 am 09.01.2020 14:46 ---Doch man kann durchaus neu Ausschreiben. Aber wenn du wirksam und dauerhaft Aufgaben nach E10 übertragen bekommen hast und Voraussetzungen in der Person erfüllst bist du bereits in E10 eingruppiert. Man muss dir dann weiterhin Aufgaben nach E10 zuweisen. Dies kann grundsätzlich auch in der Kernverwaltung sein.

--- End quote ---

Mein Arbeitsvertrag lautet auf EG 9a. Eine schriftliche Übertragung der Aufgaben hat es nie gegeben. :-(

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Der Nennung der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag kommt nur deklaratorische Bedeutung zu. Die auszuübende Tätigkeit muß nicht schriftlich übertragen werden.

Spid:

--- Zitat von: Eirien1975 am 09.01.2020 15:28 ---
--- Zitat von: Spid am 09.01.2020 14:45 ---Stellen sind tariflich unbeachtlich. Maßgeblich ist die auszuübende Tätigkeit. Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist nicht vom Direktionsrecht des AG gedeckt.

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heißt genau? Der AG darf nicht einfach Aufgaben umschichten nur weil sie der Meinung sind, das ich keine EG 10 verdiene ?

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Wenn Deine auszuübende Tätigkeit zur Eingruppierung in E10 führt, kann der AG Dir ohne Dein Einverständnis keine Aufgaben übertragen, die zu einer Eingruppierung in eine andere Entgeltgruppe führten.

was_guckst_du:
1. Tätigkeiten werden nur eingruppierungsrelevant, wenn sie "ordentlich" übertragen wurden.

2. sind diese übertragen (warum sollten sie dir denn sonst entzogen werden), wärst du in EG10 eingruppiert und würdest mangels AII ein Stufe niedriger vergütet (also nach EG 9c)

3. wenn du mit deiner 20jährigen Berufserfahrung die Voraussetzungen zum prüfungsfreien Aufstieg erfüllst, wäre für dich auch die EG 10 drin

Wenn es allerdings eine interne Ausschreibungsrichtlinie gibt, dass höherwertige Stellen grundsätzlich auszuschreiben sind, müsstest du dich auf deine eigene Stelle bewerben. Eine entsprechende Richtlinie existiert bei uns auch; allerdings sind bei uns Ausnahmen zugelassen, wenn eine Stelle höherwertiger wird und der Stelleninhaber die Voraussetzungen für die neue Eingruppierung erfüllt.

Du solltest auf jeden Fall unverzüglich rückwirkend (Ansüruch nur 6 Monate rückwirkend) dein zustendes Entgelt einfordern und mal schauen, was passiert.

Spid:
Ein Nichterfüllen der Ausbildungs- und Prüfungspflicht führt nicht zur Eingruppierung in die nächstniedrigere Entgeltgruppe und stünde insbesondere auch der Eingruppierung in E9c entgegen.

Es besteht keinerlei Notwendigkeit dafür, daß der TE sich auf diese oder eine andere Stelle bewirbt.

Lars73:
@was_guckst_du
Die Richtlinie berührt nicht den ggf. bestehenden Anspruch Tätigkeiten nach E10 zu behalten. (Wenn die Aufgaben dann wirksam übertragen sind.)

Der Arbeitgeber hat ggf. unter Verstoß gegen Personalvertretungsrecht (fehlende Beteiligung PR bei Übertragung höherwertiger Tätigkeit und bei der Eingruppierung) und unter Verstoß gegen die eigene Ausschreibungsrichtlinie die Tätigkeiten übertragen. Dies ist wirksam und alleine das Problem des Arbeitgebers und nicht des Arbeitnehmers.
Es ist nicht nötig sich dann auf die eigene Stelle zu bewerben. Da könnte man auch einfach abwarten.

Tatsächlich sollte man allerdings die Ansprüche geltend machen.

@Eirien1975
Nach der bisherigen Schilderung ist allerdings weiterhin nicht klar ob der Arbeitgeber tatsächlich Aufgaben nach E10 wirksam übertragen hat.

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