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[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14

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2strong:

--- Zitat von: calmac am 25.04.2020 22:00 ---ja

--- End quote ---
Nein, die kommissarische Leitung dürfte keinerlei Rolle spielen. Die längere "Standzeit" in A 14 ist ebenfalls nur von Bedeutung, wenn diese auch Niederschlag in Beurteilungen gefunden hat.

Neuer12:
Davor hatte ich 11 von 15 Punkten und ebenfalls eine 1,0

Das Problem, dass ich sehe ist, dass sie im neuen Verfahren ebenso a14 wäre (+kommissarische Leitung)

Wir werden beide wiederum vom Schulleiter eine 1,0 bekommen und die 2. Note wäre dann das Bewerbungsgespräch.

2strong:
Ich kann Deine Noten- und Punkteangaben noch nicht einordnen:

"11 von 15 Punkten" beziehen sich auf was? Die Gesamtnote der Regelbeurteilung?
Wie viele Punkte hattest Du in der letzten Regelbeurteilung? Wie viele Punkte hatte da Deine Konkurrentin?

Wofür gab es die "1,0" konkret? Ist diese Note losgelöst von der Regelbeurteilung? Ist sie Teilnote?

Dass die Konkurrentin zwischenzeitlich befördert wird, ist egal. Ebenso die kommissarische Leitung, die sie womöglich übertragen bekommt (werf' mal nen Blick in das letzte von mir referenzierte Urteil). Entscheidend sind insbesondere Beurteilungen

Neuer12:
Das waren beides Anlassbeurteilungen.

Bei den Punkten war ich nicht an der Schule, sondern an einer Behörde (das war 2015). Angeblich ist in BW bei Punkten ab 9,0 alles eine 1,0.

 Die 1,0 war 2016.

Und jetzt 2019 die nächste 1,0 bei der Anlassbeurteilung zu dieser Stelle.

Was meine Konkurrenten hatte, weiß ich nicht. Ich gehe einfach auch von 1,0 aus.

2strong:
Du würdest also als Oberrat in den letzten beiden dienstlichen Beurteilungen mit der Spitzennote beurteilt. Deine Konkurrentin ist im Vergleichszeitraum im niedrigeren Statusamt beurteilt. Damit bist Du im Leistungsvergleich grds. vorzuziehen.

Dein Vorsprung besteht - wegen Deiner besseren Vornoten - auch dfort, falls Ihr Beide vor der nächsten Ausschreibung nochmals anlassbeurteilt werden solltet (dann Beide als Oberräte).

Es bleibt dabei:
Wenn Du die konstitutiven Anforderungsmerkmale des Beförderungsdienstpostens erfüllst, dürftest Du obsiegen. Die Note eines Auswahlgesprächs vermittelt nur einen punktuellen Eindruck und tritt daher gegenüber der Lage der dienstlichen Beurteilungen in den Hintergrund.

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