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Bewerbung mit Magister auf Master-Ausschreibung

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RsQ:

--- Zitat von: Spid am 21.01.2020 11:46 ---Der öffentliche AG ist da nicht völlig frei. Einen Magister für den Pförtner dürfte er wohl nicht fordern, einen speziellen Studienabschluss für eine Tätigkeit mit Studium hingegen schon.

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Soweit so klar. Aber: Geht es nicht darum, mit dieser Anforderung vor allem ein Abschlussniveau festzulegen? Also bspw. eine klare Unterscheidung von Bachelor/FH zu Master/Magister? D.h. dass bei der Anforderung "Master" eben auch gleichwertige Abschlüsse mitgemeint sind? Ob es diese Gleichwertigkeit faktisch gibt, könnte man sicher hinterfragen. Angesichts der im Allgemeinen üblichen Gleichstellung könnte ich mir schon vorstellen, dass ein M.A. erwarten darf, (auch nach juristischer Bewertung) einem M.A. gleichgestellt zu sein.  8)

Wir müssen das Thema hier allerdings nicht philosophisch vertiefen. Ich bewerbe mich - und dann sehe ich, was für mich persönlich dabei rauskommt. Alles andere ist letztlich Wortklauberei in einem Forum.

Lars73:

--- Zitat von: RsQ am 21.01.2020 11:32 ---Man könnte die Argumentation aber auch umdrehen: Da es bis ~2009 keine Master-Abschlüsse gab, würde diese Auslegung alle Bewerber diskriminieren, die ihren (gleichwertigen) Uni-Abschluss zuvor erworben haben. Die wären also, trotz erbrachter wissenschaftlicher Qualifikation, vom Verfahren ausgeschlossen. Das ist so sicher auch nicht gewollt (und mitunter vielleicht auch inhaltlich nicht sinnvoll)?

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Tatsächlich halte ich den Ausschluss von Bewerbern mit Uni-Diplom für rechtlich problematisch. Magister auszuschließen wäre aus meiner Sicht kein Problem.

RsQ:

--- Zitat von: Lars73 am 21.01.2020 11:57 ---Tatsächlich halte ich den Ausschluss von Bewerbern mit Uni-Diplom für rechtlich problematisch. Magister auszuschließen wäre aus meiner Sicht kein Problem.

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Wir bewegen uns im Themenfeld einer geistes- und sozialwissenschaftlichen Tätigkeit. Da wäre die Zulassung eines Diploms, aber die Ablehnung eines Magisters m.E. noch widersprüchlicher. Davon abgesehen, dass es m.E. keine Diplom-Abschlüsse in diesem Themenfeld gibt.

Spid:

--- Zitat von: RsQ am 21.01.2020 11:57 ---
--- Zitat von: Spid am 21.01.2020 11:46 ---Der öffentliche AG ist da nicht völlig frei. Einen Magister für den Pförtner dürfte er wohl nicht fordern, einen speziellen Studienabschluss für eine Tätigkeit mit Studium hingegen schon.

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Soweit so klar. Aber: Geht es nicht darum, mit dieser Anforderung vor allem ein Abschlussniveau festzulegen? Also bspw. eine klare Unterscheidung von Bachelor/FH zu Master/Magister? D.h. dass bei der Anforderung "Master" eben auch gleichwertige Abschlüsse mitgemeint sind? Ob es diese Gleichwertigkeit faktisch gibt, könnte man sicher hinterfragen. Angesichts der im Allgemeinen üblichen Gleichstellung könnte ich mir schon vorstellen, dass ein M.A. erwarten darf, einem M.A. gleichgestellt zu sein.  8)

Wir müssen das Thema hier allerdings nicht philosophisch vertiefen. Ich bewerbe mich - und dann sehe ich, was für mich persönlich dabei rauskommt. Alles andere ist letztlich Wortklauberei in einem Forum.

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Es gibt aber keine verbindliche Regelung zu einer Gleichwertigkeit noch wäre eine solche allgemein üblich. Es ist auch keine Wortklauberei, es handelt sich um rechtliche Erwägungen - was in einem stark verrechtlichtem Bereich wie der Besetzung öffentlicher Ämter eine enorme Bedeutung hat.

Kaffeetassensucher:

--- Zitat von: Spid am 21.01.2020 11:28 ---Der öffentliche AG hat ja auf Verlangen die Auswahlentscheidung offenzulegen. Da Master im Anforderungsprofil steht, muß sich die schriftliche Auswahlerwägung dazu einlassen. Der Unterschied zwischen Master und Magister sowie die Bindung des öffentlichen AG an seine Ausschreibung ist nun nicht gerade Geheimwissen.

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Ein potentieller Kläger müsste aber trotzdem erst mal auf den Gedanken kommen, dass irgendwas nicht mit rechten Dingen zugegangen ist und dann die Offenlegung der Auswahlentscheidung verlangen und dann ggf. klagen.

Wenn er also nicht weiß, dass ein Magister und kein Master berücksichtigt wurde und sonst alles korrekt abgelaufen erscheint, wird er in der Regel auch keine Offenlegung verlangen.

Allerdings kann ich mir vorstellen, dass jemand aus anderen Gründen (z. B. ein Schwerbehinderter (mit Master), der den Verdacht hat, es wurde gegen das AGG verstoßen) Offenlegung beantragt bzw. klagt und dass sich in Zuge dessen herausstellt, dass ein Magister statt ein Master berücksichtigt wurde. Das wäre m. E. die reellere Gefahr.


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