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Fortbildung/Schulung am Wochenende -> Freizeitausgleich?
Spid:
--- Zitat von: Mond6 am 30.01.2020 10:20 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 30.01.2020 08:52 ---
--- Zitat von: Mond6 am 30.01.2020 07:51 ---Jedenfalls ist der AG lediglich zu 5 Tagen bezahlter Freistellung pro Jahr verpflichtet.
--- End quote ---
Den Nachweis über die Aussage würde ich gerne sehen.
--- End quote ---
Gern:
Definition: Bildungsurlaub – Was soll das sein?
Bei dem Bildungsurlaub handelt es sich um eine Sonderform des bezahlten Urlaubs, welcher zum Zweck einer beruflichen oder politischen Weiterbildung genommen werden kann. Er ist kein (!) Erholungsurlaub und wird deshalb, um eventuelle Missverständnisse zu vermeiden, häufig auch „Bildungsfreistellung“ genannt. Prinzipiell haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub, allerdings obliegt die sogenannte „Bildungshoheit“ den einzelnen Bundesländern, weshalb es hierin große Unterschiede gibt:
Bundesland Bildungsurlaubsanspruch
Baden-Württemberg 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr
Bayern Kein gesetzlicher Anspruch
Berlin 10 Arbeitstage pro zwei Kalenderjahre
Brandenburg 10 Arbeitstage pro zwei Kalenderjahre
Bremen 10 Arbeitstage pro zwei Kalenderjahre
Hamburg 10 Arbeitstage pro zwei Kalenderjahre
Hessen 10 Arbeitstage pro zwei Kalenderjahre
Mecklenburg-Vorpommern 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr
Niedersachen 10 Arbeitstage pro zwei Kalenderjahre
Nordrhein-Westfalen 10 Arbeitstage pro zwei Kalenderjahre
Rheinland-Pfalz 10 Arbeitstage pro zwei Kalenderjahre
Saarland 6 Arbeitstage pro Kalenderjahr
Sachsen Kein gesetzlicher Anspruch
Sachsen-Anhalt 14 Arbeitstage pro zwei Kalenderjahre
Schleswig-Holstein 10 Arbeitstage pro zwei Kalenderjahre
Thüringen 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr
Quelle: EF.de
Bei einer Anstellung in Teilzeit reduziert sich der jeweilige Anspruch auf Bildungsurlaub entsprechend der Wochenarbeitszeit. Lediglich in Bayern sowie Sachsen besitzen Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub. Das bedeutet aber nicht zwangsweise, dass Ihnen überhaupt kein Sonderurlaub für Weiterbildungen zusteht. Werfen Sie erst einmal einen Blick in für Sie gültige Tarif- oder Arbeitsverträge. Auch hier kann nämlich der Bildungsurlaub verankert sein.
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Tatsächlich also ein Beleg der Unwahrheit der Aussage.
WasDennNun:
--- Zitat von: Kaiser80 am 30.01.2020 10:31 ---
--- Zitat von: Kaiser80 am 30.01.2020 09:00 ---
--- Zitat von: Mond6 am 30.01.2020 07:51 ---
Jedenfalls ist der AG lediglich zu 5 Tagen bezahlter Freistellung pro Jahr verpflichtet.
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Pauschal nicht. Kommt drauf an...
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Cool her Kaiser simuliert den Style vom Mond ;D
Ach ja, @ Mond:
Deine Aussage ist ja Quark, wie schon dargelegt.
Und wenn schon so ein Kontextunabhängiger Quark von Dir kommt, dann bitte in sich richtig! Denn dann hättest du korrekterweise schreiben müssen:
Der AG ist zu 25 Tagen bezahlter Freistellung pro Jahr verpflichtet!
20 Tage ges. Urlaub plus 5 Tage Bildungsurlaub!
Mond6:
Kontextunabhängig wird der Quark besonders durch das zitieren einzelner Zeilen ohne Kontext.
Ich habe zuvor noch etwas von Absprache gefaselt. Da es in der Frage um eine bezahlte Weiterbildung geht ist der Urlaubsanspruch unerheblich.
Kaiser80:
--- Zitat von: Mond6 am 30.01.2020 07:51 ---
Wenn ich Mitarbeitenden Fortbildungen anbiete bespreche ich im Vorfeld welche Leistungen vom Betrieb Übernommen werden bzw. was ich vom MA erwarte.
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Du faselst von Deinen Absprachen...
--- Zitat von: Kaiser80 am 30.01.2020 10:31 ---
--- Zitat von: Kaiser80 am 30.01.2020 09:00 ---
--- Zitat von: Mond6 am 30.01.2020 07:51 ---
Jedenfalls ist der AG lediglich zu 5 Tagen bezahlter Freistellung pro Jahr verpflichtet.
--- End quote ---
Pauschal nicht. Kommt drauf an...
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Und es bleibt richtig.
WasDennNun:
--- Zitat von: Mond6 am 30.01.2020 11:30 ---Kontextunabhängig wird der Quark besonders durch das zitieren einzelner Zeilen ohne Kontext.
Ich habe zuvor noch etwas von Absprache gefaselt. Da es in der Frage um eine bezahlte Weiterbildung geht ist der Urlaubsanspruch unerheblich.
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Ja, du hast Recht:
--- Zitat von: Mond6 am 30.01.2020 07:51 ---Da liegt evtl. ein beidseitiges Problem in der Kommunikation.
Wenn ich Mitarbeitenden Fortbildungen anbiete bespreche ich im Vorfeld welche Leistungen vom Betrieb Übernommen werden bzw. was ich vom MA erwarte.
Das ist auch abhängig inwieweit jeweils davon profitiert wird.
Jedenfalls ist der AG lediglich zu 5 Tagen bezahlter Freistellung pro Jahr verpflichtet. Alles darüber hinausgehende ist Verhandlungssache.
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Anders formuliert:
Der AG bietet einen MA Fortbildungen an, verlangt von ihm, dass er dafür seinen Bildungsurlaub einsetzt, weil der AG ja nicht zu mehr verpflichtet ist!
Der MA lehnt es ab, weil er lieber in seinen 5 Tagen Bildungsurlaub sich privat weiterbilden möchte.
Und in dem geschilderten Fall vom TE wäre eine vernünftige Kommunikation sicherlich diese gewesen:
AG biete MA eine Fortbildung an, weist darauf hin, dass der AN dafür an Arbeitstage seine Arbeitszeit angerechnet bekommt und das der AG vom AN erwartet, dass er an nicht Arbeitstagen seine Freizeit für diese Fortbildung opfert.
Weiterhin gilt natürlich:
Der AG ist verpflichtet zu 25 Tag bezahlter Freistellung im Jahr, alles darüber hinausgehende ist Verhandlungssache, ich habe z.B. 35 Tage.
Der AN ist innerhalb dieser 25 Tage nicht verpflichtet etwas in Richtung Fortbildung für seinen AG zu machen.
In sofern hattest du natürlich absolut Recht,
allein, es bleibt der Hinweis auf die 5 Tage Bildungsurlaub in diesem Zusammenhang, der betrieblich initiierten und bezahlten Fortbildungen Sinn frei....
und für mich halt Quark.
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