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Berechnung Jahressonderzahlung

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Isie:
@Spid: Dein tarifrechtliches Fachwissen ist beeindruckend. Das meine ich völlig ernst. Wenn du es einsetzt, um einem Threaderöffner zu helfen, schreibst du verdammt gute Beiträge. Und auch das meine ich ernst.

Aber: Du sitzt gerne auf dem hohen Ross. Pass auf, dass Du nicht runterfällst. Und dass du allen, die deine Rechtsauffassung nicht teilen, gerne mal Schimpfwörter an den Kopf wirfst, spricht nicht für dich. Und du machst dich lächerlich damit, Durchführungshinweise zu tarifrechtlichen Vorschriften als völlig unbeachtlich abzutun. Wenn tarifrechtliche Vorschriften stets geeignet wären, um zweifelsfrei alle denkbaren Fallgestaltungen zu regeln, könnte man auf Durchführungshinweise verzichten. Auf Gerichte aber auch.


Spid:
Durchführungshinweise berühren das Binnenverhältnis zwischen AN und AG in keinster Weise, sie sind ohne rechtliche Relevanz und begründen keinerlei Anspruch. Und das:
--- Zitat von: Isie am 06.02.2020 07:07 ---Falls du mit einer Nachfrage keinen Erfolg hast, erhebe schriftlich den Anspruch und zitiere aus den Durchführungshinweisen. Diese sind zwar keine Anspruchsgrundlage, sondern nur eine Handlungsanweisung an die Bezügeverwaltung, aber damit bindend für den Arbeitgeber.

--- End quote ---
ist schlicht grundfalsch - und falsche Informationen sind nicht einmal nutzlos, sondern in höchstem Maße schädlich!

WasDennNun:

--- Zitat von: Isie am 06.02.2020 17:02 --- Und du machst dich lächerlich damit, Durchführungshinweise zu tarifrechtlichen Vorschriften als völlig unbeachtlich abzutun. Wenn tarifrechtliche Vorschriften stets geeignet wären, um zweifelsfrei alle denkbaren Fallgestaltungen zu regeln, könnte man auf Durchführungshinweise verzichten. Auf Gerichte aber auch.

--- End quote ---
Durchführungshinweise helfen Sachbearbeitern ihren Job zu machen und sie helfen den AGs sich eine einheitliche Interpretation/Rechtsmeinung zu den zweifelsfreien und nicht zweifelsfrei denkbaren Fallgestaltungen zubilden.

Sie sind aber am Ende des Tages unbeachtlich, weil beachtlich ist ja in der Tat nur das was die Gerichte daraus machen, deswegen könnten Tarifparteien auf Durchführungshinweise verzichten, nicht jedoch auf die Gerichte.

Und warum sollten Durchführungshinweise vom AG eine andere "Wichtigkeit" haben als eine die irgendwer (z.B. Spid) für die AN schreibt?

Schokobon:
Zumal Durchführungshinweise oftmals das Recht auch fehlerhaft auslegen und die ausführenden Behörden vor Gericht ein gehörig vor den Latz kriegen.

Isie:
@Spid: Ich fasse zusammen: Der Threaderöffner hat nachgefragt, ob seine JSZ richtig oder falsch ist. Der Sachverhalt war nicht eindeutig, aber einiges deutet in die von mir vermutete Richtung. Ich habe ihm gesagt, dass ich aufgrund der Durchführungshinweise eine Chance auf eine Nachzahlung sehe. Dass die Durchführungshinweise von seinem Arbeitgeber möglicherweise nicht angewandt werden, habe ich nicht unbedingt erwartet. Sorry, da war ich bundeslandgeprägt, da sie dort vom zuständigen Ministerium für verbindlich erklärt werden, evtl. in eigener Fassung.
Und trotzdem: Was spricht dagegen, dass albertoo es versucht? Erst mal kann er ganz einfach telefonisch  nachfragen, ob bei der Berechnung der JSZ bedacht wurde, dass das anspruchsbegründende AV erst am 01.10. begonnen hat. Falls das ergebnislos ist, erhebt er den Anspruch schriftlich. Und wenn abgelehnt wird, überlegt er sich, ob er die Ablehnung akzeptiert oder nicht. Und erst dann wird es wichtig, die Erfolgsaussichten einer Klage einzuschätzen.

@WasDennNun
Wenn die Durchführungshinweise den Tarifvertrag für den Arbeitnehmer günstiger auslegen als z. B. Spid und entsprechend mehr gezahlt wird, dann ist doch alles gut. Und wenn der Arbeitnehmer mit einem Hinweis auf die Durchführungshinweise eine Nachzahlung bekommen könnte, spricht doch nichts dagegen, es zu versuchen. Wenn der Arbeitnehmer aber unter Hinweis auf einen Forenbeitrag eine Nachzahlung beansprucht, ist das sicherlich nicht sonderlich erfolgreich.

@Schokobon: Es verklagt aber keiner den Arbeitgeber, wenn er aufgrund von Durchführungshinweisen für den Arbeitnehmer günstiger zahlt, als sich aus dem Wortlaut des Tarifverträge ergibt.

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