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Eingruppierung

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Spid:
Also beschränkt sich die „Führung“ an sich auf die Führung von Mitarbeitergesprächen, der Mitwirkung bei der LOB-Ausgestaltung und bei der Bearbeitung von Urlaubsanträgen?

noerle:
Ja naja. Und die Gesamtverantwortung für den Arbeitsbereich des Teams (Lenking/ Koordinstion, Weisungsbefugnis). War bzw. ist als Entlastung der Abteilungsführungskraft gedacht. Bereich ist aber soweit eigenständig.

Spid:
Es kommt insofern darauf an, daß
1. die Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, die Arbeitsfähigkeit des Teams durch Anweisungen, organisatorische Maßnahmen und teilweiser Ausübung von AG-Funktionen sicherzustellen und
2. der Teamleiter jeder­zeit und sofort in der Lage sein muß, aktiv durch Erteilung der er­forderlichen Anordnungen und fachlichen Weisungen seine Leitungsaufga­ben wahrzunehmen.
Dann ist es auch unschädlich, wenn er während der meisten Zeit eigene, ggfs. herausgehobene Sachbearbeitertätigkeiten auszuüben hat, siehe u.a. BAG, Urteil v. 12.06.1996 - 4 AZR 94/95. Bis zu der nachgeschobenen Beschreibung hätte ich das Vorliegen einer einheitlichen großen Leitungstätigkeit im Umfang der Gesamttätigkeit zurückgewiesen. Sollte sich diese nachgeschobene Beschreibung tatsächlich aus der auszuübenden Tätigkeit und nicht aus der Praxis im Arbeitsalltag ergeben, liegt wohl ein die Gesamttätigkeit umfassender Arbeitsvorgang vor.

noerle:
Besten Dank Spid! Ja genau die Tätigkeit bzw. Leitung des Teams wurde auch vom Behördenleiter übertragen (im Rahmen Führung auf Probe). Sollte demnach der auszuübenden Tätigkeit entsprechen.

Was könnte aufgrund des zeitlichen Anteils der Führungsrolle die EG sein? Momentan ist die Einschätzung der Personalstelle weiterhin die EG 9b, da nur geringer Führungsanteil.

Spid:
E9b halte ich nicht für abwegig, zumal nicht erkennbar ist, wo die gewichtige Heraushebung durch Verantwortung liegen sollte.

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